OLG Hamburg, Wasserschaden am Lager-gut, Urteil vom 22.12.2016 – Az. 18 U 161/15-

Der Senat hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Gabelstaplerfahrer befuhr mit dem Schubmaststapler das Hochregallager, aus dem er Paletten von unterschiedlichen Regalebenen aufzunehmen hatte. Dann fuhr er mit dem Stapler in das Kleinteil- bzw. Kommissionierungslager ein, in dem er ebenfalls Sendungsgüter aufnehmen sollte. Hierbei riss er an der Einfahrtstelle mit dem Schubmast des Staplers zunächst die Warnbake von der Decke und kollidierte dann auch mit der dahinter befindlichen ersten Rohrleitung der Sprinkleranlage, die ebenfalls heruntergerissen wurde. Weil die Anlage unter Druck stand, kam es zu einem Wasseraustritt und zu einem Wasseraufschlag auf die in dem betreffenden Bereich gelagerte Ware. Unstreitig war, dass das Befahren dieses Lagerbereichs mit Gabelstaplern der vom Fahrer gefahrenen Art wegen deren Schubmasthöhe und der niedrigen Deckenhöhe nicht kollisionsfrei möglich ist. Der Schubmast des Staplers ist dafür selbst im eingefahrenen Zustand zu hoch. Dieser Bereich des Lagers darf daher allenfalls mit kleineren Staplern befahren werden.

Es waren die ADSp 2003 vereinbart. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten bzw. ihren leitenden Angestellten eine grob fahrlässige Schadensverursachung im Sinne von Ziffer 27.1 ADSp 2003 vorzuwerfen sei. Grobe Fahrlässigkeit nach Ziffer 27.1 ADSp sei zu bejahen, wenn naheliegende organisatorische Schutzmaßnahmen unterbleiben. Insbesondere sei es grob fahrlässig, sich bei unzureichenden Schutzmaßnahmen auf Arbeitsanweisungen zu beschränken, die schon im Falle einfacher Unachtsamkeit von Mitarbeitern leicht zu Schäden führen können Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Vorliegend war der Lagerhallenbereich, in dem es zum Schaden gekommen ist, nur durch rot-weiß gestreifte Warnbaken gekennzeichnet, die auf der Einfahrtseite in Höhe der Sprinkleranlage nach Art eines Flatterbandes quer an der Decke gehangen haben. Warnhinweise auf die bestehende Kollisionsgefahr für Schubmaststapler des bei der Beklagten verwendeten Typs seien nicht angebracht gewesen, obwohl der Schubmast dieses Staplers die maximal zulässige Höhe einfahrender Fahrzeuge überschritten habe. Es seien auch weder ausdrückliche Hinweise auf die Gefahren durch die niedrig hängende Sprinkleranlage vorhanden noch Verbotsschilder, die die Einfahrt mit Schubmaststaplern des streitgegenständlichen Typs in den Bereich der abgehängten Decke untersagten. Die Beklagte hatte vorgetragen, ihre Staplerfahrer dahingehend unterwiesen zu haben, dass sie mit Schubmaststaplern des schadensverursachenden Typs den streitgegenständlichen Lagerhallenbereich nicht befahren dürften, sondern den Stapler zuvor wechseln müssten.

Eine solche Organisation stellt nach Auffassung des Senats nicht mehr lediglich einen einfachen Organisationfehler dar, sondern ist grob fahrlässig.  Es fehle ihr an wirkungsvollen Schutzmaßnahmen gegen Kollisionen mit der Sprinkleranlage, die hier geboten seien und die nicht durch ausreichenden Schutz bietende Arbeitsanweisungen ausgeglichen würden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Schaden auf einfache Fahrlässigkeit des Fahrers zurückzuführen sei. Mit einer solchen sei bei der Lagerorganisation zu rechnen und sei in die Erwägungen zur ordnungsgemäßen Organisation einzubeziehen. Dies gelte insbesondere, wenn im Betrieb auch Leiharbeitnehmer eingesetzt würden, was vorliegend der Fall war, bei denen nicht durchweg damit gerechnet werden könne, dass sie gleichermaßen erfahren und mit den Örtlichkeiten vertraut seien, wie die Stammbelegschaft.

Hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern dürfte die Auffassung des Senats vertretbar sein. Was aber ist, wenn ein Fahrer der Stammbelegschaft den Schaden verursacht hätte, bleibt letztlich offen.

U. S.