BGH ändert seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht eines Vermieters bei einer Eigenbedarfskündigung

Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 – Az. VIII ZR 232/15 – hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung betreffend eine Eigenbedarfskündigung dazu, dass eine Verletzung der Anbietpflicht zur Unwirksamkeit vorgenannter Kündigung führe, aufgegeben und geändert. Zwar sei ein Vermieter verpflichtet, die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten, da der Wohnung als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung von Verfassungsrang zukomme. Der Vermieter habe dem betroffenen Mieter deshalb eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage befinde. Der zuständige Senat hält aber nicht länger daran fest, dass die Verletzung einer solchen Anbietpflicht durch den Vermieter die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge haben soll. Es stelle sich eine – rechtswirksam – ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Vielmehr ziehe eine Verletzung der mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) des Vermieters – wie auch bei sonstigen Verstößen gegen Nebenpflichten – lediglich Schadensersatzansprüche nach sich. Dem Mieter können daher allenfalls Ersatzansprüche in Geld für hierdurch entstandene Schäden (etwa Umzugs- und Maklerkosten) zustehen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 226/2016 (Urteil v. 14.12.2016 – Az. VIII ZR 232/15)