In Arbeitsverträgen werden regelmäßig während einer vereinbarten Probezeit kürzere Kündigungsfristen geregelt. Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der Teufel steckt jedoch im Detail. In der vom BAG getroffenen Entscheidung war in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten sollte. Der erkennende Senat hat hierzu ausgeführt, dass dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen sei, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen könne. Der Kläger war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen, von dem beklagten Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag war pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten würden. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. Im Arbeitsvertrag war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In einer weiteren Vertragsklausel, die mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf die Regelung zur Probezeit festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Der Kläger erhielt im September 2014 eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen. Hiergegen hat er Kündigungsschutzklage erhoben.
Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des klagenden Arbeitnehmers das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die vom Arbeitgeber hiergegen eingelegte Revision hat das BAG zurückgewiesen. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags seien als AGB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer verstehen könne. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukomme. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit.