Sächsisches Landesarbeitsgericht, Fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichen Verhaltens, vom 27.02.2018 – Az. 1 Sa 515/17 –

Das vorgenannte LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau bestätigt, wonach ausländerfeindliches Verhalten zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Dem hatte folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Arbeitnehmer war bei einem städtischen Straßenbahnunternehmen beschäftigt. Er betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, die Beklagte als seinen Arbeitgeber sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte. Im Dezember 2017 kommentierte der Kläger unter seinem Namen neben seinem Bild in Uniform als Straßenbahnfahrer auf der Facebook-Seite der „Unzensierte Nachrichten …“, die im Impressum die Bürgersprechstunde der Partei „Der III. Weg“ mitteilt sowie den Vorsitzenden dieser Partei als Verantwortlichen der Facebook-Seite angibt, die Berichterstattung über eine Gegendemonstration zu einem Aufmarsch der Partei „Der III. Weg“ mit einem sich übergebenden EMOJI und einem vereinfachten Wahlzettel, auf dem sich als Alternative ein Stinkefinger und die Merkelraute befanden. Auf derselben Facebook-Seite veröffentlichte der Kläger später wiederum unter seinem Namen nebst seinem Bild in Straßenbahndienstkleidung das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten Achmed, ich bin schwanger. Nach Anhörung des Arbeitnehmers wurde diesem fristlos gekündigt. Hiergegen hatte er Klage erhoben. In I. Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das LAG hat dieses Urteil bestätigt.

Die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete sei an sich geeignet, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darzustellen. Ebenso seien Formalbeleidigungen und Schmähkritiken, die die Diffamierung von Personen zum Ausdruck bringen, auch an sich geeignet, einen fristlosen Kündigungsgrund darzustellen. Derartige Verhaltensweisen ebenso wie auch (andere) Straftaten müssen, handele es sich um rechtswidriges außerdienstliches Verhalten, berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Dies sei der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe. Vorliegend hat das LAG festgestellt, dass das vom Kläger im Internet gepostete Foto eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe darstelle, nämlich der türkischen Mitbürger. Mit „Achmed“, einem ursprünglich arabischen und heute vielfach in der Türkei benutzten Namen, werde insbesondere der türkische Mann angesprochen als ein Mensch, der Sodomie betreibe, d. h. Geschlechtsverkehr mit Tieren, hier einer Ziege, vollziehe. Die Ziege stehe platzhalterisch für die türkische Frau, die für tierischen Nachwuchs sorge. Damit würden die türkischen Mitbürger verächtlich gemacht, auf eine tierische Ebene reduziert und eine zu achtende Menschqualität infrage gestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auch hierzu wird die Entscheidung des BAG abzuwarten sein.

U.S.