BGH: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf, Urteil vom 18.11.2020, Az. VIII ZR 78/20

Der 8. Senat hat mit einer wichtigen Entscheidung jedenfalls für eine Übergangszeit für Rechtsklarheit gesorgt. In den allermeisten Kaufverträgen im Gebrauchtwagenhandel ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auf ein Jahr vorgesehen. Eine solche Verkürzung ist in § 476 Abs. 2 BGB geregelt. Mit Blick auf die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird zwar übereinstimmend davon ausgegangen, dass diese gegen europäisches Rest verstößt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre nicht zulässig. Das bedeutet, dass die Mitgliedsstaaten hiernach nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.

Aber: Der BGH hat nun entschieden, dass eine richtlinienkonforme Anwendung von § 476 Ab. 2 BGB nicht dazu führen könne, dass diese Regelung entfalle oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaube. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sei diese Vorschrift weiterhin anzuwenden.

Das bedeutet, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, wirksam ist und bleibt.

U.S.