Anwendung der DSGVO auf private Chat-Nachrichten, OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2025, Az. 6 U 361/24

Mal eine Entscheidung aus einem anderen Bereich: Der Senat hatte es vorliegend mit einem Sachverhalt zu tun, der an sich regelmäßig vorkommen dürfte:

Die Parteien waren befreundet und tauschten privat WhatsApp-Nachrichten aus. Darin äußerte sich die Klägerin unter anderem kritisch über ihren Arbeitgeber, dessen Lebensgefährtin und die Situation in der Arztpraxis, in der sie beschäftigt war. Teilweise ging es auch um persönliche und gesundheitliche Themen sowie mögliche Suizidgedanken. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte diese Nachrichten an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers weiter, die zugleich als Office-Managerin der Praxis tätig war. Kurz darauf wurde der Klägerin gekündigt. Die Klägerin hat hierauf Schadensersatzklage (Schmerzensgeld) gegen die Beklagte erhoben und dies auch auf einen Verstoß gegen die DSGVO gestützt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hatte indes Erfolg. Das Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Senat hat insbes. auf die die sogenannte Haushaltsausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO abgestellt. Danach gelte die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine natürliche Person, wenn diese ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten diene. Das OLG ist vorliegend zur Annahme der Ausnahme gelangt. Die Beklagte hätte nicht im Rahmen ihres Berufs oder eigener wirtschaftlicher Interessen gehandelt. Zwischen der Beklagten und dem Praxisinhaber bzw. dessen Lebensgefährtin habe keine geschäftliche, sondern nur eine private Beziehung bestanden. Die Nachrichten wären zudem nur an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers weitergegeben worden mit der Erwartung, dass auch der Praxisinhaber davon erfahre. Die Weitergabe habe sich damit nach Auffassung des Senats nicht an die Öffentlichkeit oder einen unbegrenzten Personenkreis gerichtet. Dass die Nachrichtweitergabe für die Klägerin berufliche Folgen haben konnte oder sollte, reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, um die DSGVO anwendbar zu machen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Handlung der verarbeitenden Person, also der Beklagten, beruflich oder wirtschaftlich veranlasst war. Das hat der Senat verneint mit der Konsequenz, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht gegeben sei.

Das OLG hat die Weitergabe der privaten Kommunikation zwar für rechtswidrig und vorsätzlich gehalten. Die Schwelle zu einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei jedoch nicht erreicht. Dies setze eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus und es sei erforderlich, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausreichend ausgeglichen werden könne. Beides hat der Senat nicht als gegeben angesehen: Viele der weitergegebenen Informationen seien dem Praxisinhaber und seiner Lebensgefährtin bereits bekannt gewesen. Die wirklich vertraulichen Inhalte – insbesondere mögliche Suizidgedanken – seien nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Nachrichten darüber hinaus verbreitet worden wären. Die arbeitsrechtlichen Folgen seien begrenzt worden: Die außerordentliche Kündigung sei im arbeitsgerichtlichen Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt worden; zudem sei ein ordentliches Zeugnis vereinbart worden. Die Klägerin hatte bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erlangt. Die Beklagte hatte außerdem die Kosten dieses Verfahrens übernommen und ihr Verhalten bedauert. Damit sei bereits genügend Genugtuung und Schutz vor weiteren Verbreitungen erreicht worden. Eine zusätzliche Geldentschädigung sei nicht erforderlich.

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 202 StGB scheide aus. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass § 202 StGB ein Antragsdelikt sei und die Klägerin keinen Strafantrag gestellt habe. Außerdem gebe es für den geltend gemachten immateriellen Schaden keine gesetzliche Grundlage für eine Geldentschädigung. Eine Gesundheitsverletzung, die § 253 Abs. 2 BGB auslösen könnte, sei nicht substantiiert dargelegt worden.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der BGH hat dem EuGH die Sache mittels Vorlage vom 17.09.2026 zur Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.052016, S. 1) vorgelegt.

U.S.