LG Bonn: Verspätete Zustellung eines Angebots

In dieser Entscheidung ist es darum gegangen, dass ein Auftraggeber einen Frachtführer beauftragt hatte, ein Angebot betreffend eine Baumaßnahme an den bestimmungsgemäßen Empfänger zuzustellen. Der Auftraggeber hatte eine Expresslieferung beauftragt. Im Ergebnis hat der Frachtführer das Angebot zu spät zugestellt mit der Folge, dass das Angebot des Auftraggebers bei Auftragsvergabe nicht berücksichtigt worden ist. Die Auftraggeberin verlangt nun Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns mit der Begründung, dass ihr Angebot das wirtschaftlichste gewesen sei und sie daher den Zuschlag erhalte hätte, wenn das Angebot innerhalb der Angebotsfrist zugestellt worden wäre. Das Landgericht hat über die Frage, ob dem klagenden Auftraggeber der Zuschlag erteilt worden wäre, Beweis erhoben. Hiernach hat zur Überzeugung der Kammer festgestanden, dass der Auftraggeber nach überwiegender Wahrscheinlichkeit den Zuschlag zur Ausführung der Baumaßnahme erhalten hätte. Es liege ein Fall der Lieferfristüberschreitung vor. Auf Haftungsbeschränkungen könne sich der Frachtführer nicht berufen, sondern hafte gemäß § 435 HGB der Höhe nach unbeschränkt. Biete der Frachtführer eine Expresslieferung an, müsse er sicherstellen, dass die rechtzeitige Zustellung möglich ist bzw. anderenfalls den Auftrag ablehnen. Es liege in der Natur einer Expresszustellung, dass die rechtzeitige Auslieferung von erheblicher Bedeutung für den Auftraggeber sei. Die Betriebsorganisation des Frachtführers sei fehlerhaft, wenn er im Rahmen der Expresslieferung keine besonderen Vorkehrungen treffe, um eine termingerechte Beförderung zu gewährleisten.

Der Kammer hat zum Schadensnachweis eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zuschlages zur Annahme des Eintritts eines Schadens ausgereicht. Bei Expresssendungen dürfte daher ein stets ein erhebliches Haftungsrisiko bestehen. Der Ansatz, dass bei solchen Sendungen die rechtzeitige Auslieferung stets von erheblicher Bedeutung sei, ist plausibel.

Quelle juris: Zusammenfassung des Urteils des LG Bonn vom 05.08.2015, Az. 3 O 365/13