BGH: Abgrenzung Fracht- und Lohnfuhrvertrag

In einer neueren Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Fracht- oder aber ein Lohnfuhrvertrag geschlossen worden war. Geklagt hatte ein Verkehrshaftungsversicherer, deren Versicherungsnehmer als Frachtführer wegen des Verlusts von Sendungsgut in Anspruch genommen worden war, gegen den seinerzeitigen Subunternehmer seines Versicherungsnehmers, der den Transport in der Transportkette durchgeführt hatte. Ausgehend davon, dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag geschlossen worden war, wurde die Klage auf Artt. 17, 29 CMR gestützt. Die Beklagte wendete ein, dass jedoch kein Fracht-, sondern ein Lohnfuhrvertrag geschlossen worden war.

Im Ergebnis war die Klage in I. und in II. Instanz erfolglos. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe fest, so das Berufungsgericht, dass zwischen den Parteien kein Fracht-, sondern ein Lohnfuhrvertrag geschlossen worden sei, weshalb Ansprüche gemäß Artt. 17, 29 CMR gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden könnten.

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH ausgeführt, dass es keinen rechtlich eindeutig festgelegten Begriff des Lohnfuhrvertrags gebe. Es könne sich dabei um Dienst-, Dienstverschaffungs-, bürgerlich-rechtliche Werk-, Miet- oder gemischte Verträge handeln. Es handele sich dabei um einen Vertrag, der sowohl Elemente eines Mietvertrags als auch der Dienstverschaffung enthalte, wenn für ihn kennzeichnend sei, dass ein Fahrzeug mit Fahrer zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werde. Sei der Auftragnehmer allerdings verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen, werde er zum Frachtführer. Die Fragen, wie ein Lohnfuhrvertrag rechtlich einzuordnen sei und welche rechtliche Konsequenzen diese Einordnung für den Fuhrunternehmer habe, der für andere Unternehmen Fahrten durch eigenes Personal ausführen lasse, sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten seit Jahren ein Vertrag bestanden hätte, in dessen Rahmen mehrere Fahrzeuge fest an die Versicherungsnehmerin verchartert worden wären. Das dafür eingesetzte Personal wäre ausschließlich für den Versicherungsnehmer gefahren. Dieser hätte dem Fahrer ohne vorherige Information der Beklagten Anweisungen erteilt, welche Fahraufträge in welcher Weise auszuführen wären. Die Beklagte hätte ihre Vertragspflichten mit der Überlassung des Fahrers und des LKW erfüllt. Eine Haftung für den Eintritt des Transporterfolgs hätte sie nicht übernommen. Aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Beklagte in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern vergütet und die Beklagte den Fahrer bezahlt hätte, könnte das Vorliegen eines Frachtvertrages nicht hergeleitet werden. Diese Umstände wären für ein Mietverhältnis und eine Dienstverschaffung typisch. Hierin hat der BGH keine Rechtfehler gesehen. Im Ergebnis war damit der Regress in der Transportkette nicht erfolgreich.

Quelle juris: Zusammenfassung nach BGH, Beschluss vom 04.04.2016 – Az. I ZR 102/15