BAG vom 29.06.2016 zur Geltung des MiLoG bei Bereitschaftsdiensten

Nach der Entscheidung des BAG vom 29.06.2016 (Az.: 5 AZR 716/15) ist der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen. Es genügt allerdings, wenn im Rahmen einer Monatsbetrachtung alle Arbeitsstunden – einschließlich der Bereitschaftsdienste – mit 8,50 € brutto vergütet werden. Die Autoren skizzieren im Folgenden den Sachverhalt der Entscheidung und erläutern die Entscheidungsgründe. Der Senat hat entschieden, dass auch Bereitschaftsdienstzeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Bereitschaftszeiten liegen vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Allerdings hat der Senat deutlich gemacht, dass nicht jede einzelne Stunde des Bereitschaftsdiensts mit 8,50 € zu vergüten ist, sondern es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Monatsbetrachtung 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde erhält. Busch und Cordes legen im Folgenden dar, dass sich das Urteil in einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG befindet (vgl. BAG, 19.11.2014, Az.: 5 AZR 1101/12).

Die Sichtweise entspricht auch den Vorgaben des EuGH (vgl. EuGH, 03.10.2000, Az.: C-303/98). Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, nachzurechnen, ob die Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienst leisten, den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Busch und Cordes zeigen im Folgenden auf, dass die BAG-Entscheidung eine massive finanzielle Mehrbelastung bedeuten kann: Diese Arbeitgeber sollten prüfen, ob die Tätigkeit auch im Rahmen von Rufbereitschaft durchgeführt werden kann. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG; daher ist sie auch nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten. Rufbereitschaft ist gegeben, wenn Arbeitnehmer ihren Aufenthaltsort frei wählen dürfen und nur bei Bedarf die Arbeit an ihrem Arbeitsplatz aufnehmen müssen. Abschließend erläutern die Autoren die Folgen der Nichtgewährung des Mindestlohns: Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3, 20 MiLoG, die mit Geldbußen bis zu 500.000 € geahndet werden kann. Verstöße gegen das MiLoG können bei der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger sowie der Lohnsteueraußenprüfung oder bei einer gezielten Mindestlohnkontrolle durch den Zoll beanstandet werden.

Quelle: Kurznachricht von Dr. Henning Seel zu „Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste“ von RA/FAArbR Golo Busch und RAin Dorothee Cordes, DB 2016 Heft 31, 1821 – 1822