Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung, BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25
Zum Sachverhalt: Der seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätige Kläger war auch ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden. Die Nutzung konnte jedoch widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Nach der entsprechenden Regelung war der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens...
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