Das BAG hat mit der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitnehmer, der Vergütung für geleistete Überstunden verlangt, hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist. Erstens habe der Arbeitnehmer darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten habe. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen müsse, habe der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt habe. An diesen Grundsätzen habe die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nichts geändert.
Vorliegend hatte der klagendende Arbeitnehmer ohne Pausenzeiten durchgearbeitet. Der Senat ist der Auffassung, dass der Arbeitnehmer hätte darlegen müssen, dass es erforderlich gewesen wäre, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloß pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genüge hierfür nicht.
U.S.