Vorliegend hatte der beklagte Arbeitgeber ein Hygienekonzept zum Infektionsschutz erarbeitet, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch angeordnet hatte. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16.06.2020 hatte nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vorgesehen. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.
Der klagende Arbeitnehmer war wegen des Todes seines Bruders in die Türkei gereist. Er hatte sich vor der Ausreise aus der Türkei einem PCR-Test unterzogen und nach Ankunft in Deutschland nochmals; beide Test waren negativ. Dem Arbeitnehmer wurde seitens seines Arbeitsgebers jedoch ein 14-tätiges Betretungsverbot des Betriebes erteilt und keine Vergütung gezahlt. Der Kläger hat auf Zahlung geklagt.
Der erkennende Senat hat entschieden, dass der Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehre, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteile, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliege, grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs schulde.
vgl. Pressemitteilung BAG 29/22