BAG, Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, Ur-teil vom 10.01.2018 – Az. 10 AZR 392/17-

In Arbeitsverträgen finden sich nicht selten nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag gemäß den §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Unterlassung von einer Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer, der eine Leitungsfunktion inne hatte, selbst gekündigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Hierfür sollte der Kläger eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Nachdem der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung der Karenzentschädigung aufgefordert hatte, hat er gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, sich nicht mehr an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten zu werden.

Der Arbeitnehmer hat sodann Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung gegen seinen Arbeitsgeber erhoben. Der verklagte Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger wirksam von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot zurückgetreten sei, weshalb ihm kein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung zustehe.

Das BAG teilt diese Auffassung im Ergebnis. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, fänden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung sei die Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringe eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirke ex nunc, also für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. Hiernach entfallen die wechselseitigen Pflichten. Der Arbeitgeber habe die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, weshalb der klagende Arbeitnehmer deshalb zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Zugang der Rücktrittserklärung sei der Arbeitgeber daher zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet, hiernach hingegen nicht mehr.

U.S.