LAG Niedersachsen, Fristlose Kündigung, vom 12.03.2018 – Az. 15 Sa 319/17-

Das LAG hatte über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden, der nachfolgender Sachverhalt zugrunde gelegen hatte. Der Arbeitnehmer hatte gegen die ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben:

Der Kläger ist von Geburt an deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der beklagten Volkswagen AG als Montagewerker beschäftigt. Diese hatte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad“ anschließen. Der klagende Arbeitnehmer war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen, also gegen den Entzug des Reisepasses, vom Kläger gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Dem Kläger war später ein neuer Reisepass ausgestellt worden. In I. Instanz wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Das LAG hingegen hat diese Entscheidung aufgehoben und ausgeführt, dass der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend sei. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Der beklagte Arbeitgeber habe eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen können wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören hätte können. Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision zugelassen. Mit Spannung kann die Entscheidung des BAG hierzu abgewartet werden.

U.S.