OLG Frankfurt, Geltendmachung von Haf-tungsbeschränkungen des MÜ gegenüber außervertraglichen Ansprüchen des Fracht-guteigentümers, Urteil vom 23.02.2018 – Az. 13 U 151/16

In dem vom Senat entschiedenen Fall ging es um einen Sachverhalt, in dem klägerseits Ansprüche aus einem Frachtvertrag geltend gemacht worden sind, obwohl der Anspruchsteller nicht Partei des Frachtvertrages gewesen ist. Er machte Schadensersatz wegen Verlust von Sendungsgut während des Obhutzeitraums des Frachtführers geltend. Nach Auffassung des Senats könne der Frachtführer grundsätzlich auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen des Eigentümers des Frachtgutes, der nicht Partei des Frachtvertrags sei, die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) geltend machen. Insofern hat sich der Senat auf die herrschende Rechtsprechung berufen. Voraussetzung hierfür sei, dass er Ersatz für einen in den Obhutszeitraum des MÜ fallenden Güterschaden begehre und es sich um außervertragliche Ansprüche handele, die mit einer frachtvertraglichen Beförderung in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Anders als im Rahmen des Art. 35 MÜ könnten hierunter auch Ansprüche wegen Güterschäden fallen, die außerhalb des Obhutszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB liegen. Das Landgericht hatte dies zuvor anders gesehen und ausgeführt, dass sich der Frachtführer gegenüber dem Anspruchsteller nicht auf die Haftungsbeschränkungen des MÜ berufen könne, weil es eben an einem entsprechenden Frachtvertrag der Parteien fehle. Dem hat der Senat eine Absage erteilt. Es wird abzuwarten bleiben, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird.

Ferner hat der Senat noch einmal klargestellt, dass die Einlagerung von Frachtgut in einem Warenlager des Luftfrachtführers außerhalb des Flughafens nur dann in den Haftungszeitraum des Art. 18 Abs. 1, 3 MÜ falle, wenn dies verkehrs- bzw. transportbedingt erfolge. Darüber, wann und ob das der Fall ist, wird im Regelfall der Einzefallbewertung vorbehalten bleiben.

U. S.