OLG München, Unbeaufsichtigtes Abstellen ungesicherter Transportware, Beschluss vom 16.04.2018, Az. 7 U 4136/17

Dieser Entscheidung hatte nachfolgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Hauptfrachtführer hatte den beklagten Frachtführer als Subunternehmer mit dem Transport von fünf Tresoren beauftragt. Die Tresore sind nicht abgeliefert worden, weshalb Schadensersatz begehrt wurde. Der Senat hat die vom Landgericht angenommene unbeschränkte Haftung des beklagten Frachtführers bejaht und ausgeführt, dass sich dieser gemäß § 435 HGB nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne, sondern der Höhe nach unbeschränkt hafte. Der Senat führt hierzu folgendes hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen des § 435 HGB aus:

Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der „Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde“ eine subjektive Komponente hat (wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt). Da aber kaum ein Frachtführer ein solches Schadensbewusstsein von sich aus einräumen wird, kann diese subjektive Komponente nur aus den Umständen gefolgert werden (bzw. muss je nach den Umständen des Falles der Schluss aus den objektiven Umständen auf das Schadensbewusstsein möglich sein, wenn die Vorschrift des § 435 HGB nicht leerlaufen soll). Bei dem frühmorgendlichen unbeaufsichtigten Abstellen ungesicherter Ware liegt es nach Auffassung des Senats mehr als nahe, dass sich dem Fahrer der Beklagten (wie jedermann) aufdrängen musste, dass die hohe Wahrscheinlichkeit des Verlustes der Ware bestand.“

Wird also in einem Verlustfall seitens des Frachtführers versucht, die Umstände des Verlusts aufzuklären, können sich die Gerichte nicht auf Beweisvermutungen hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen des § 435 HGB beschränken, sondern müssen klären, ob sich aus den objektiven Umständen Anhaltspunkte für das erforderliche Schadensbewusstsein ergeben. Es lohnt sich daher, die Umstände eines Verlusts aufzuklären, sofern das möglich ist.

U. S.