Brandenburgisches Oberlandesgericht, Übersendung von Schadenunterlagen, Urteil vom 14.11.2018, Az. 7 U 60/17

Beim Regress gegen den Frachtführer ist die Frage der Aktivlegitimation nach wie vor von Bedeutung. Nicht selten wird ein Anspruch aus „übergegangenem“ oder aus „abgetretenem“ Recht geltend gemacht – zuweilen auch „und/oder“ hat man den Eindruck. Es kommt immer wieder vor, dass Klagen mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden. So geschehen in der vorzitierten Entscheidung:

Ein Assekuradeur hatte einen Transportschaden beim Frachtführer regressiert. In I. Instanz war der Klage stattgegeben worden. Der erkennende Senat hat der hiergegen eingelegten Berufung jedoch stattgegeben, das Urteil I. Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats fehlt es an der Aktivlegitimation des klagenden Assekuradeurs. Ein Anspruchsübergang sei nicht erfolgt. Ein Anspruchsübergang auf die Klägerin sei nicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG erfolgt. Hiernach gehe der Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Die Klägerin sei indes nicht Versicherer.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Senat auch keinen Anspruchsübergang auf die Klägerin aufgrund einer konkludenten Abtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin als Assekuradeur infolge Übersendung der Schadensunterlegen zum Zwecke der Schadensregulierung gesehen. Der Senat hat sich zur Frage der konkludenten Abtretung durch Übersendung von Schadenunterlagen jedoch auch noch einmal grundsätzlich geäußert: Es sei anerkannt, dass die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich sei und geleistet habe, allein den Sinn habe, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Da hierzu nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch gehöre, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden, sei von einer konkludenten Abtretung an den Versicherer auszugehen. Dieselben Grundsätze seien auf einen Assekuradeur anzuwenden, soweit dieser die Schadensregulierung selbst vornehme. Es entspreche regelmäßig dem Willen des Versicherungsnehmers, denjenigen, der den Schaden reguliere, in die Lage eines Regresses zu versetzen. Soweit ein Assekuradeur anlässlich der Schadensregulierung ausschließlich selbst in Erscheinung trete und den Schadensbetrag im eigenen Namen an den Versicherten oder den Geschädigten auszahle, trete er – auch hinsichtlich der konkludenten Abtretung des Regressanspruchs – an die Stelle des Versicherers.

Diese Voraussetzungen haben nach Auffassung des Senats aber in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorgelegen: Die Versicherungsnehmerin habe die Schadensunterlagen dem Versicherungsmakle übermittelt, welcher die Unterlagen an den klagenden Assekuradeur weitergeleitet habe. Durch die Übersendung der Unterlagen an den Makler sei die Versicherungsnehmerin ihrer Obliegenheit zur Schadensanzeige gegenüber den Versicherern nachgekommen. Gemäß Ziff. 11.1 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wäre der Makler für die Entgegennahme von Erklärungen des Versicherungsnehmers empfangsberechtigt für die Versicherer. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin habe die Schadensanzeige unter Übersendung der Unterlagen daher allenfalls die Funktion haben können, die Versicherer in den Stand zu versetzen, den Schaden zu regressieren. Es sei kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin den Regressanspruch vor der Regulierung an die Klägerin habe abtreten und damit den Anspruchsübergang auf die Versicherer leerlaufen lassen wollen. Auch habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie die Versicherungsleistung im eigenen Namen erbracht habe. Nach ihrer Darstellung hat sie eine Regulierung veranlasst, indem sie gegenüber dem Makler eine Auszahlungsgenehmigung zu Lasten der Police der Versicherungsnehmerin erteilt habe.

Weshalb keine ausdrückliche Abtretung an den klagenden Assekuradeur rein vorsorglich erfolgt ist, was nach hiesiger Auffassung ohne weiteres möglich gewesen wäre. ist nicht bekannt.

U.S.