OLG Düsseldorf, Haftung des Luftfrachtführers bei Vernichtung des Transportgutes durch den Zoll, Urteil vom 23.05.2018 – 18 U 37/17 –

In diesem Fall ist der Verlust von Transportgut mittels Vernichtung durch den Zoll eingetreten. Es handelte sich um einen Multimodaltransport, u.a. per Luftfrachtbeförderung. Der Senat hat festgestellt, dass der Schaden nicht während der Beförderung, sondern während einer beförderungsnahen Leistungsphase eingetreten sei. Zur Bestimmung der Haftung sei darauf abzustellen, welchem der hypothetisch geschlossenen Einzelverträge diese Phase typischerweise unterfalle. Werde die Verlustursache im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Verzollung gesetzt und damit während einer beförderungsnahmen Leistungsphase, komme es darauf an, ob diese zu den Pflichten des Luft- oder Landfrachtführers gehöre. Zwar mache das MÜ über die Verzollung keine direkten Angaben, aber aus Art. 16 MÜ sei herzuleiten, dass die Verzollung dem Luftfrachtführer obliege. Die Verzollung stelle sich in diesem Zusammenhang als beförderungsnahe vertragliche Leistungsphase innerhalb der im Rahmen des vereinbarten Multimodaltransports geschuldeten Luftbeförderung dar mit der Folge, dass das Haftungsregime des MÜ zur Anwendung gelange. In Art. 16 MÜ sind die Pflichten des Absenders gegenüber dem Luftfrachtführer u.a. betreffend die Verzollung geregelt. Die Annahme des Senats, dass sich hieraus die Obliegenheit des Luftfrachtführer zur Verzollung ergibt, ist vertretbar (so Koller, Transportrecht, 9. Auflage, Vor. Art. 1 MÜ Rn 14, Art. 18 Rn 6).

In Art. 18 Abs. 2 lit d MÜ ist geregelt, dass der Luftfrachtführer dann nicht haftet, wenn er nachweist, dass etwa der Verlust durch hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter eingetreten ist. Sei das hoheitliche Handeln aber bedingt worden durch einen Mangel in der Transportdurchführung, den der Luftfrachtführer zu vertreten habe, könne er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen (vgl. Koller, a.a.O., Art. 18 Rn 59). Der Luftfrachtführer muss also den Nachweis voll führen, sonst haftet er.

U.S.