LAG Baden-Württemberg, Halbe Urlaubstage?, Urteil vom 06.03.2019, 4 Sa 73/18

Das LAG hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Ein langjährig beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer ar­bei­te­te ne­ben­her in sei­ner Frei­zeit als Win­zer. Je nach Wit­te­rung woll­te er früher als gewöhn­lich den Be­trieb ver­las­sen, um nach­mit­tags nach sei­nen Rebstöcken zu se­hen, und hat­te zu die­sem Zweck in den zurück­lie­gen­den Jah­ren auch hal­be Ur­laubs­ta­ge er­hal­ten. Der Arbeitgeber war nicht mehr bereit, dem zu entsprechen, und gewährte keine halben Urlaubstrage mehr. Hiergegen hat der Arbeitnehmer geklagt. Weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG hatte der klagende Arbeitnehmer Erfolg.

Das BUrlG untersagt nicht, dass auch hal­be Ur­laubs­ta­ge genommen werden können. Nach Auffassung des LAG besteht hierauf jedoch kein Anspruch. Das LAG ver­weist auf § 7 Abs. 2 BUrlG. Ei­nem Ur­laubs­an­trag, der auf ei­ne Zerstücke­lung und Ato­mi­sie­rung des Ur­laubs in Klein­stra­ten ge­rich­tet sei, müsse der Ar­beit­ge­ber nicht statt­ge­ben. Ei­ne sol­che Ur­laubs­gewährung würde die Ur­laubs­ansprüche des Ar­beit­neh­mers nicht ein­mal erfüllen. Ei­ne halbtägig oder stun­den­wei­se gewähr­te Be­ur­lau­bung hätte da­her kei­ne Aus­wir­kun­gen auf das Ur­laubs­kon­to.

Das LAG lässt jedoch eine Türe offen: Es meint, dass die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en von die­sen Be­schränkun­gen im Be­reich des ver­trag­li­chen Mehr­ur­laubs ab­wei­chen könnten. Das be­trifft die Ur­laubs­ta­ge, die den ge­setz­li­chen Min­des­t­ur­laub von vier Wo­chen bzw. 20 Ta­gen (bei ei­ner Fünf-Ta­ge-Wo­che) über­stei­gen.

So­lan­ge das BAG nicht über die Zulässig­keit von ge­teil­ten Ur­laubs­ta­gen ent­schieden hat, sollten keine halben Urlaubstage gewährt werden, es sei denn, dass sich die­se Be­ur­lau­bung auf den ar­beits­ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub be­zieht und sich eine entsprechende vertragliche Regelung findet.

U.S.