Das LAG hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Ein langjährig beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer arbeitete nebenher in seiner Freizeit als Winzer. Je nach Witterung wollte er früher als gewöhnlich den Betrieb verlassen, um nachmittags nach seinen Rebstöcken zu sehen, und hatte zu diesem Zweck in den zurückliegenden Jahren auch halbe Urlaubstage erhalten. Der Arbeitgeber war nicht mehr bereit, dem zu entsprechen, und gewährte keine halben Urlaubstrage mehr. Hiergegen hat der Arbeitnehmer geklagt. Weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG hatte der klagende Arbeitnehmer Erfolg.
Das BUrlG untersagt nicht, dass auch halbe Urlaubstage genommen werden können. Nach Auffassung des LAG besteht hierauf jedoch kein Anspruch. Das LAG verweist auf § 7 Abs. 2 BUrlG. Einem Urlaubsantrag, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet sei, müsse der Arbeitgeber nicht stattgeben. Eine solche Urlaubsgewährung würde die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht einmal erfüllen. Eine halbtägig oder stundenweise gewährte Beurlaubung hätte daher keine Auswirkungen auf das Urlaubskonto.
Das LAG lässt jedoch eine Türe offen: Es meint, dass die Arbeitsvertragsparteien von diesen Beschränkungen im Bereich des vertraglichen Mehrurlaubs abweichen könnten. Das betrifft die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) übersteigen.
Solange das BAG nicht über die Zulässigkeit von geteilten Urlaubstagen entschieden hat, sollten keine halben Urlaubstage gewährt werden, es sei denn, dass sich diese Beurlaubung auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub bezieht und sich eine entsprechende vertragliche Regelung findet.
U.S.