OLG Brandenburg: Fracht- oder Speditionsvertrag, Urteil vom 12.08.2020, Az. 7 U 173/18

Der erkennende Senat hat den Unterschied zwischen Fracht- einerseits und Speditionsvertrag andererseits herausgearbeitet. Oftmals wird beides nicht zutreffend unterschieden, obwohl das Gesetz grundsätzlich unterschiedliche Haftungsfolgen hat. Der Spediteur werde nur mit der Besorgung der Versendung des Gutes beauftragt, § 453 Abs. 1 HGB, und hafte daher nur, wenn sich der Verlust oder die Beschädigung von Transportgut in seiner eigenen Obhut ereigne, § 461 Abs. 1 HGB, oder er eine der in § 454 HGB normierten Pflichten bei der Besorgung der Versendung verletzt habe, § 461 Abs. 2 HGB. Der Frachtführer haftet hingegen nach Übernahme des Sendungsgutes für den Zeitraum, in dem er das Sendungsgut in seiner Obhut hat, § 425 Abs. 1 HGB. Etwas Anderes gilt für den Spediteur dann, wenn nach § 459 HGB ein Auftrag zu festen Kosten vereinbart worden ist. Der Senat weist darauf hin, dass Voraussetzung die Vereinbarung der Vergütung als bestimmter Betrag sei, der Kosten für die Beförderung einschließe, so dass für den Auftraggeber erkennbar sei, dass der Auftragnehmer die Beförderung auf eigene Kosten vornehme. Vereinbart werden könne die feste Vergütung pro beförderter Einheit oder pro Transportabschnitt.

U.S.