OLG Dresden: Abgrenzung Lager- und Mietvertrag, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 5 U 2247/20

In dem vom OLG Dresden zu entscheidenden Sachverhalt ist es um Schadensersatz aufgrund der Beschädigung von Möbeln gegangen. Haftungsrechtlich musste der Senat klären, was für ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden war. Die Parteien hatten hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten: Die Klägerseite meinte, dass ein Lager-, die Beklagtenseite war der Auffassung, dass ein Mietvertrag geschlossen worden sei.

Die Parteien schlossen einen als „Mietvertrag“ überschriebenen Vertrag über die Einlagerung von Gegenständen. Es wurde ein „Lagerübernahmeprotokoll“ unterzeichnet, auf dem die auf einer Fläche von 45 qm eingelagerten Gegenstände als „Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“ bezeichnet worden sind. Die Beklagte rechnete gegenüber der Klägerseite monatlich „50 qm Lagerraum-Miete“ ab, was einem Betrag von 4,50 €/qm entspricht.

Der Senat hat zunächst ausgeführt, dass das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Mietvertrag über eine Lagerfläche gemäß § 535 BGB und einem Lagervertrag gemäß § 467 HGB sei, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen werde, was zur Annahme eines Lagervertrages führe, oder nicht, was dann zur Annahme eines Mietvertrages über eine Lagerfläche führe. Der Mietvertrag einerseits und der Lagervertrag andererseits unterschieden sich dadurch, dass beim Lagervertrag der Lagerhalter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung besorge, während beim Mietvertrag über die Lagerfläche der Mieter selbst lagere und aufbewahre.

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ergebe, dass ein Mietvertrag über eine Lagerfläche, nicht aber ein Lagervertrag geschlossen worden sei. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht über die Gegenstände an die Beklagte weitergegeben hätte. Vielmehr fehlte ihr lediglich die Kapazität an den Lagerräumlichkeiten, so dass sie auf die Räumlichkeiten der Beklagten zurückgegriffen habe, welche die Halle als Lagerkapazität angemietet hatte. Zu dieser Annahme passe zudem die unstrittige Preisgestaltung. Die Klägerin habe ein Entgelt von 6,00 €/m² von der Streithelferin, der Auftraggeberin der Klägerin, genommen, während die Klägerin an die Beklagte, welche eine solche Obhutspflicht nicht übernommen habe, lediglich einen Betrag von 4,50 €/m² bezahlt habe, der nicht erklärlich wäre, wenn die Klägerin in der Vereinbarung die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht gegenüber der Streithelferin an die Beklagte weitergegeben hätte.

Der Umstand, dass die Klägerseite hier unterlegen ist, ist im Ergebnis darauf zurückzuführen, dass zwischen den Parteien keine klaren vertraglichen Regelungen getroffen worden sind, sonst hätte das Gericht nicht – so wie geschehen – den Vertrag auslegen müssen. Zwar wurde hier der Vertrag als „Mietvertrag“ bezeichnet. Eine solche Überschrift ist jedoch nicht maßgeblich, es kommt vielmehr auf das zwischen den Parteien Vereinbarte an. Das ergibt sich eindrücklich aus den Entscheidungsgründen.

U.S.