OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2019, Az. 3 U 143/19, versus BGH – Anforderungen an Vortrag zu Schadenshöhe, Beschluss vom 04.02.2021, Az. I ZR 169/20

Das OLG hatte sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, anlässlich dessen es um den Transport und die Einlagerung von Umzugsgut gegangen ist. Das Landgericht Köln hatte die Klage zuvor abgewiesen. Der Senat hatte zunächst darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und daher beabsichtigt sei, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Letzteres ist dann auch geschehen. Der erkennende Senat hat insbes. moniert, dass es an einem substantiellen Vortrag zur Schadenshöhe fehle, der trotz richterlicher Hinweise nicht erfolgt sei. Im Zivilprozess sei es nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände aus umfänglichen zu den Akten gereichten Anlagen selbst herauszusuchen und Tatsachenermittlung von Amts wegen zu betreiben. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei es Sache der klagenden Partei, nicht nur die Haftung dem Grunde nach, sondern auch die Schadenhöhe schlüssig darzulegen und dem Gericht die zur Ermittlung der Schadenhöhe erforderlichen Zahlen an die Hand zu geben. Da dies nicht geschehen sei, wurde die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen.

Mit der genannten Entscheidung hat der BGH diese Entscheidung des OLG Köln dann im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde „kassiert“: Nach Auffassung des BGH überspannt das OLG Köln die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Die Klageschrift enthalte eine Auflistung von 139 Positionen von Gegenständen, die nach Behauptung der Klägerseite beschädigt oder verloren gegangen sein sollen. Die Klägerseite habe diese Hausratsgegenstände im Einzelnen bezeichnet und jeweils das Herstellungs- oder Anschaffungsjahr und die Anschaffungskosten angegeben. Außerdem habe die Klägerin die Kosten der Wiederbeschaffung angegeben und sich zum Beweis für die Angemessenheit der von ihr angesetzten Beträge auf ein Sachverständigengutachten berufen. Diese Daten hätten das Berufungsgericht in die Lage versetzt, die Höhe des Schadens der Klägerin unter Zuhilfenahme des von der Klägerin in digitaler Form vorgelegten Bildmaterials entweder aus eigener Sachkunde oder unter Zuhilfenahme sachverständiger Hilfe zu schätzen (§ 287 ZPO).

Diese Entscheidung hat nun zur Folge, dass der für Transportsachen zuständige dritte Senat beim OLG Köln seine Anforderungen an die Substantiierung der Schadenshöhe heruntergeschraubt hat. Während dies im Bereich von Umzugsgut/Haushaltsgütern nachvollziehbar ist, halten wir es nicht für nachvollziehbar, dass dies auch bei eingelagerten Handelsgütern gelten soll. Der Einlagerer muss wissen, was er einlagert und zu welchem Preis er das Gut wann von wem gekauft hat. Ob insofern differenziert werden wird, bleibt abzuwarten. Wir mussten die Erfahrung machen, dass das OLG Köln auch im gewerblichen Bereich die Keule des § 287 ZPO, also der Schadensschätzung schwingt, mit der Folge, dass die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe deutlich gesenkt worden sind. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei § 287 HGB jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die nicht zur Regel mutieren sollte.

U.S.