OLG Hamm, Verpackungsmangel, Urteil vom 20.12.2021, Az. 18 U 46/17

In dieser Entscheidung hatte sich der Senat mit einem Verpackungsmangel auseinanderzusetzen. Es ist um einen Transportauftrag gegangen, dessen Gegenstand die Beförderung tiefgekühlter Lebensmittel gewesen ist. Der Auftrag war zudem mit einem absoluten Zuladeverbot versehen. Der mit dem Transport beauftragte Subunternehmer übernahm zusätzlich zu den vorgenannten Waren ohne Wissen des Hauptfrachtführers den Transport von Chemikalien. Dabei handelte es sich u.a. um eine Chemikalie, die ein Geruchsstoff zur Markierung von Erdgas ist. Bei Ablieferung wurde an den Lebensmitteln (Schinkencroissants) anhaftender Gasgeruch festgestellt. Die Klägerseite hatte einen Totalschaden moniert.

Der beklagte Hauptfrachtführer hatte sich auf einen die Haftung ausschließenden Verpackungsmangel berufen. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Ein Haftungsbefreiungstatbestand gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR i.V.m. Art. 17 Abs. 4 CMR liege nicht vor. Die Befreiung setze voraus, dass der Schaden ausschließlich durch Fehlen oder Mängel der Verpackung entstanden sei und die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackungen Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt seien. Dabei habe der sich auf den Haftungsausschluss berufende Frachtführer zu beweisen, dass die Güter verpackungsbedürftig waren und eine ausreichende Verpackung gefehlt habe. Einen solchen Verpackungsmangel hat der Senat nach einer Beweisaufnahme nicht feststellen können. Ein zum Haftungsausschluss führender Verpackungsmangel nach Art. 17 Abs. 4 lit. b CMR liege nicht vor, da die transportierten und verpackten Lebensmittel gemeinsam mit einer stark riechenden Chemikalie transportiert worden und es deswegen zu einer Geruchs- und Geschmackskontamination der transportierten Lebensmittel und ihrer Verpackung gekommen sei. Das jeweilige Gut müsse nur so verpackt sein, dass es bei einem vertragsgerecht durchgeführten Transport den üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten habe. Vorliegend war ein absolutes Zuladeverbot vereinbart worden. Dem beauftragten Frachtführer oder einer „sonstigen Person“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 CMR falle ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last, da sie trotz Wahrnehmung des Geruchs eine stark riechende Chemikalie gemeinsam mit Lebensmitteln transportiert haben, ohne sich vorher sachkundig über die Auswirkungen des Geruchs auf die Lebensmittel zu informieren. Eine bloße Anfrage bei dem den Chemikalientransport organisierenden Speditionsunternehmen ohne Darstellung des vollen Sachverhalts, insbesondere dass Lebensmittel mittransportiert werden, reiche nicht aus.

Die Entscheidung ist angesichts der konkreten Umstände zutreffend. Der Hauptfrachtführer hat es im Ergebnis verabsäumt, dem von ihm beauftragten Subunternehmer insbes. das Zuladeverbot weiterzugeben. Inwiefern der Regress gegen den Subunternehmer erfolgreich gewesen ist, ist unbekannt.

U.S.