LAG Köln, Urlaub trotz Corona-Quarantäne-Anordnung, Urteil vom 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21

Das LAG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich ein Arbeitnehmer Urlaubstage anrechnen lassen muss, wenn er wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne keine Arbeitsunfähigkeitsentscheidung vorlegt.

Die betroffene Arbeitnehmerin hatte auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen geklagt. Diese fünf Tage hatte sie als Kontaktperson ersten Grades ihres an Corona erkrankten Kindes in häuslicher Quarantäne verbracht. Weiter hatte sie ausgeführt, dass ein positiver Test vorgelegen, sie aber keine Symptome gehabt und auch keine Arbeitsunfähigkeitserscheinung erhalten habe. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass § 9 BUrlG zwar vorsähe, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit auf­grund einer Erkrankung nicht auf den Jahres­urlaub angerechnet werden dürfe, doch müsse eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen werden. Die behördliche Quarantäne-Anordnung ersetze diesen Nachweis nicht.

Das LAG hat sich der Auffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Die klagende Arbeitnehmerin wäre durch ihre Erkrankung nicht gehindert gewesen, ihren Arbeitsplatz auszufüllen, hätte sie nicht Urlaub gehabt. Allein durch das behördliche Verbot wäre ihr die Arbeit nicht unmöglich gewesen. Hätte sie einen Heimarbeitsplatz innegehabt, so wäre unzweifelhaft gewesen, dass die Erkrankung, also die Virusträgerschaft, nicht zur Unmöglichkeit der Verrichtung der Arbeitsleistung geführt hätte. Der gewährte Urlaub hätte dann die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgehoben. Denn die Arbeitnehmerin war körperlich nicht eingeschränkt, ihre Arbeit zu verrichten. Genau diesen Fall decke die Quarantäneanordnung der Kommune ab. Der klagenden Arbeitnehmerin wäre es trotz Erkrankung möglich, aber verboten gewesen, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf eine Arbeitsleistung im Homeoffice hätte die Quarantäneanordnung keine Auswirkung gehabt, wenn eine solche Arbeit möglich gewesen wäre. Damit stehe die Quarantäneanordnung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade nicht gleich.

Es ist angesichts der kaum absehbaren Entwicklung der Corona-Situation damit zu rechnen, dass sich solcherlei Streitigkeiten weiter ergeben werden.

U.S.