OLG Frankfurt, Nichteinhaltung der ver-einbarten Transporttemperatur bei einem Medikamententransport, Urteil vom 10.12.2021, Az. 13 U 92/19

Gegenstand dieser Entscheidung war die Durchführung eines temperaturgeführten Transports. Der Senat führt aus, dass bei Kühltransporten der Frachtführer nicht nur ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen müsse, sondern er müsse auch während des Transportes mit verkehrserforderlicher Sorgfalt dafür sorgen, dass die richtige Temperatur laufend eingehalten werde. Er habe während der Beförderung die Kühltemperatur in zeitlichen Abständen zu kontrollieren und hierbei die ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten auszuschöpfen. Vorliegend habe der Fahrer des Lkws nicht dafür gesorgt, dass die richtige Transporttemperatur eingehalten worden sei, obwohl ihm nach eigenen Angaben bewusst gewesen wäre, dass er temperatursensible Medikamente befördere und für die streitgegenständliche Palette eine Temperaturvorgabe von +2° C bis +8° C bestanden habe. Damit habe er bewusst leichtfertig gehandelt. Dem Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens könne auch nicht damit begegnet werden, dass weitere Güter zu befördern waren, die in einem Temperaturbereich zwischen +15° C und +20° C befördert werden sollten. Die verkehrserforderliche Sorgfalt hätte es in diesem Fall erfordert, nicht einfach in der Annahme, es handele sich ggf.um einen Tippfehler, die höhere Temperaturvorgabe zu wählen, sondern konkrete Weisungen einzuholen, wie angesichts der Diskrepanz der Temperaturvorgaben zu verfahren sei. Es sei unstreitig, dass insofern eine Absprache zwischen den Parteien bestanden habe, wonach in einem solchen Fall die Sendungen weiterhin zusammen befördert und die niedrigste der vorgegebenen Temperaturen maßgeblich sein sollen. Die Temperaturvorgabe habe sich zudem aus dem Frachtbrief ergeben.

Der Schadensersatzanspruch wurde jedoch um 25 % wegen Mitverschuldens gekürzt: Mitarbeiter der Versenderin hatten die Verladung des Transportgutes überwacht. Ihnen war aufgrund des übergebenen Ausdrucks des Thermobandes zum Zeitpunkt der Beladung die mangelnde Vorkühlung des Lkw bekannt. Im Hinblick auf die Höhe des Mitverschuldensanteils sei nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass bei der Vereinbarung eines temperaturgeführten Transports grundsätzlich den Frachtführer – und nicht den Absender – die Verantwortung dafür treffe, dass der eingesetzte Lkw ausreichend vorgekühlt sei. Für die zum Zeitpunkt der Beladung anwesenden Mitarbeiter der Versenderin wäre auch nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, in welchem Zeitraum der eingesetzte Lkw auf die vereinbarte Temperaturspanne heruntergekühlt werden könne.

U.S.