OLG Stuttgart, Reichweite der Haftungsbegrenzung gemäß ADSp im Bereich des Multimodaltransport unter Einschluss einer Seestrecke, Urteil vom 25.08.2021, Az. 3 U 287/20

In dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Auslegung der Haftungsregelungen der Ziffer 23 ADSp 2017 auseinandergesetzt. Der Entscheidung hatte ein Transport von zwei Maschinen von Deutschland in die USA zugrunde gelegen. Der Transport wurde mittels LKW und Schiff durchgeführt. Die Geltung der ADSp 2017 wurde zwischen den Parteien vereinbart. In dem Gewahrsam des Auftragnehmers ist eine der Maschinen beschädigt worden. Die Versenderin hat den Auftragnehmer wegen der Beschädigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Konkret ist es um folgende Klauseln gegangen.

23.1   Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt

23.1.2  auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.

23.2   Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.

Das erstinstanzliche Landgericht Ulm hatte die Beklagte auf Grundlage der Ziffer 23.1.2 ADSp zur Zahlung von Schadensersatz geleistet, und zwar in Höhe von 2 Sonderziehungsrechten pro kg. Die Klägerseite hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel, Schadensersatz in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten pro kg zu erhalten. Nach Auffassung des Senats war das angefochtene Urteil schon deshalb abzuändern, da die vom Landgericht angewendete Klausel (23.1.2 ADSp) schon deshalb nicht zur Anwendung gelange, da diese Klausel nur auf nationale Transporte anwendbar sei, nicht aber auf internationale Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke. Dies ergebe sich bei systematischer und teleologischer Auslegung dieser Klausel. Dem Wortlaut zufolge gelte bei einer Seebeförderung sowie bei grenzüberschreitenden Beförderungen gemäß Ziffer 23.2 ADSp 2017 der gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag. Dies führe dazu, dass Ziffer 23.1.2 ADSP 2017 nur für nationale Transporte gelte.

Es hat den Eindruck, als meine der Senat, dass die ADSp 2017 mit Ausnahme der Klausel gemäß Ziffer 23.2 ADSP 2017 nur für nationale Transporte Anwendung finde. Dem stehen aber Ziffer 23.4.1 und Ziffer 27.2 ADSp entgegen, wonach ausdrücklich auf internationale Transportabkommen Bezug genommen wird. Es werden die weiteren Entscheidungen in diesem Kontext abzuwarten bleiben.

U.S.