Geschrieben am
15. September 2022
Der Senat hat betreffend beschädigten Umzugsguts, das eingelagert war, folgendes festgehalten:
- Es sei Aufgabe des Prozessgerichts, die Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.
- An Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen seien nur geringe Anforderungen zu stellen. Dem Tatgericht komme in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu.
- Das Gericht sei in der Lage, zumindest den Mindestschaden an diversen Hausratsgegenständen zu schätzen, wenn diese im Einzelnen bezeichnet und jeweils das Herstellungs- oder Anschaffungsjahr und die Anschaffungskosten angegeben würden. Dies gelte erst recht, wenn zusätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung angegeben würden und sich zum Beweis für die Angemessenheit der angesetzten Beträge auf ein Sachverständigengutachten berufen würde. Das Gericht werde durch diese Daten in die Lage versetzt, die Höhe des Schadens unter Zuhilfenahme der vorgelegten Auflistung entweder aus eigener Sachkunde oder unter Zuhilfenahme sachverständiger Hilfe zu schätzen.
Der Sachverhalt hatte einen Verbraucher betroffen. Ob diese Grundsätze auch auf den gewerblichen Bereich übertragbar sind, ist fraglich.
U.S.