Das Landgericht hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Klägerseite hatte von dem beklagten Versicherer die Erstattung von Stornokosten aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrages verlangt. Hierin war vereinbart, dass ein versichertes Ereignis u.a. bei „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“ vorliege. Konkret war es um eine Probezeitkündigung aus betrieblichen Gründen gegangen. Während das Amtsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hat das Landgericht dieser in vollem Umfang stattgegeben.
Die Kammer ist im Unterschied zum Amtsgericht der Auffassung gewesen, dass eine betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit nicht schon als solche grundsätzlich vorhersehbar i.S.d. Versicherungsbedingungen sei. Eine betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit sei in der Regel überraschend, unerwartet oder unvorhergesehen für den Arbeitnehmer, und mit ihr wäre nicht zu rechnen. Aufgrund eines unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrags dürfe zu Recht davon ausgehen werden, dass der Arbeitgeber plane, den Arbeitnehmer während der Probezeit nicht betriebsbedingt zu entlassen. Andernfalls hätte der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses weitaus näher gelegen. Die Probezeit diene vielmehr (gerade auch im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers) der Feststellung, ob Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder seines Verhaltens für eine vorzeitige und erleichterte Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprächen.
Eine solche Kündigung erfolge auch unvorhergesehen. Eine betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit sei bei jedem Probearbeitsverhältnis jederzeit denkbar, eine potentielle Gefahr für einen derartigen Verlauf bestehe immer. Allein die Kenntnis dieser Möglichkeit führe aber nicht zu der Annahme einer entsprechenden Erwartung. Erwartet sei ein Umstand, wenn er als halbwegs sichere Folge eines Tuns antizipierbar sei. Das wäre dann der Fall, wenn sein Eintritt überwiegend wahrscheinlich sei. Vorliegend könne es als sicher angesehen werden, dass die Reise nicht gebucht worden wäre, wenn die betriebsbedingte Kündigung tatsächlich ernsthaft erwartet worden wäre.
Während einer vereinbarten Probezeit ist das Arbeitsverhältnis wechselseitig ohne Angabe von Gründen möglich. Üblicherweise werden keine Gründe genannt. Verlangt ein Versicherungsnehmer daher eine Versicherungsleistung infolge einer Kündigung während der Probezeit, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist. Das ist nicht mit unerheblichen Hürden verbunden. In dem entschiedenen Fall ist dieser Nachweis gelungen.
U.S.