LG Dortmund, Wirksamkeit einer Klausel über den Ausschluss bekannter Vorerkran-kungen zum Zeitpunkt der Reisebuchung, Urteil vom 28.04.2022 – 2 S 13/21
Das Landgericht hatte sich in II. Instanz mit einer Klausel in einem Reiseversicherungsvertrag zu befassen, wonach Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten. Die Kammer hat diese Klausel als wirksam erachtet und hierzu ausgeführt, dass die Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam wäre. Eine unangemessene Benachteiligung liege vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG habe der Versicherungsnehmer bis...
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