Unerwartet schwere Erkrankung bzw. unerwartete Verschlechterung der Erkrankung bei einer Reiserücktrittversicherung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2025, Az. 3 U 49/25
Zum Sachverhalt: Die Klägerin verlangte aus einer Reiserücktrittsversicherung Erstattung von Stornokosten für eine Kreuzfahrt, die sie wegen anhaltender Knieprobleme nach mehreren Knieoperationen abgesagt hatte. Die Versicherungsbedingungen decken nur eine unerwartete schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, wobei eine Verschlechterung nur dann als „unerwartet“ gilt, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss bzw. vor der Reisebuchung keine Behandlung stattgefunden hat (ausgenommen bloße Kontrollen, Dauermedikation in unveränderter Dosierung). In den in das Vertragsverhältnis einbezogenen Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten VB-ERV JV 2019 sowie VB-ERV 2023 (BI. 22 d.A.) heißt es im Besonderen Teil, Ziff. 4.1 auszugsweise wie folgt: „Welche...
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