Der Senat hatte es in einer neueren Entscheidung mit nachfolgendem Sachverhalt zu tun:
Die Ehefrau des Klägers erkrankte im Urlaub. Wegen der dadurch entstandenen Kosten hatte der Kläger die an seiner Kreditkarte hängende Auslandskrankenversicherung in Anspruch genommen. Der Senat hat die Entscheidung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts bestätigt. Der Kläger war als Teil seines Kreditkartenvertrags bei einer Auslandskrankenversicherung versichert. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz im Krankheitsfall jedoch nur dann, wenn die Reise mit seiner Kreditkarte bezahlt wurde, was auch für Angehörige gegolten habe.
Die Ehefrau des Klägers wurde auf einer Reise in die USA schwer krank, ihre Gallenblase musste entfernt werden. Die Versicherung weigerte sich, die Behandlungskosten in Höhe von rund 32.000 USD zu zahlen: Seinen eigenen Flug hatte der Mann zwar mit seiner Karte gezahlt, aber die Flüge des Sohns und der Ehefrau hatte letztere mit ihrer eigenen Kreditkarte bezahlt. In erster Instanz hatte das Landgericht festgellt, dass es bereits an einem Versicherungsfall fehle und hat die Klage abgewiesen.
Ausweislich des in Rede stehenden Hinweisbeschlusses des OLG Bremen wurde eindeutig festgestellt, dass die Versicherungsbedingungen wirksam seien. Der Kreditkarteninhaber habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Auslandsreisekrankenversicherung. Es liege schon kein Versicherungsfall vor, schließlich sei die Reise der Frau nicht mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers, also des Klägers bezahlt worden. Die Bedingungen zur Definition des Versicherungsfalles seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen und weder nach § 305 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB überraschend, noch nach § 305c Abs. 1 BGB intransparent. Ein durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ohne weiteres erkennen, dass (Kranken-) Versicherungsschutz nur bei Bezahlung der Reise mit der Kreditkarte bestehe. Der „Karteneinsatz“ sei mehrfach als Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen der Reisekrankenversicherung genannt und andererseits klar in den Versicherungsbedingungen definiert worden. Ein anderes Verständnis würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen. Dass bereits die Teilnahme an einer bedingungsgemäßen Reise einen Versicherungsschutz für alle Teilnehmer begründen soll, lasse sich den Bedingungen nicht entnehmen.
U.S.