Der erkennende Senat hatte es mit dem Innenausgleich gemäß § 78 VVG bei der Mehrfachversicherung im Bereich der Reiseversicherung zu tun. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH hat der Senat entschieden, dass sich bei einer Mehrfachversicherung mit gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln (hier: Reiserücktrittskostenversicherungen) der Innenausgleich zwischen den Versicherern nach § 78 VVG richte.
Die beklagte Versicherung hatte sich darauf berufen, dass in ihren Versicherungsbedingungen eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel vereinbart worden sei. Diese lautete wie folgt:
„Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt Folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrages beanspruchen können.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis.“
Der Senat folgte der Auffassung der I. Instanz, wonach es sich dabei nicht um eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel handele. Einfache Subsidiaritätsklauseln zeichneten sich dadurch aus, dass der Verwender nicht hafte, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag, der dasselbe Risiko abdecke, erhalte. Der erste Absatz der vorgenannten Klausel bestimme eine nachrangige Haftung der Beklagten für den Fall, dass eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden könne. Soweit daran angeknüpft werde, ob Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können, handele es sich um eine für einfache Subsidiaritätsklauseln übliche Formulierung. Bei einer uneingeschränkten Subsidiaritätsabrede komme es hingegen für die Frage der Eintrittspflicht nur darauf an, ob ein anderer Versicherungsvertrag bestehe. Sei dies der Fall, sei der Verwender der Klausel nicht eintrittspflichtig, unabhängig davon, ob der andere Versicherer im konkreten Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet sei.
Welchen Regelungsgehalt eine Klausel habe, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse vorzunehmen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie sei vom Wortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar seien. Vorliegend sei die beklagtenseits verwendete Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse so zu verstehen, dass die Beklagte gegenüber einem anderen Versicherer nur nachrangig haften möchte. Im Ergebnis handele es sich daher um eine einfache Subsidiaritätsklausel, so dass die Klausel einem Innenausgleich gemäß § 78 VVG nicht entgegenstehe.
In der Entscheidung werden die Anforderungen an eine einfache und an eine qualifizierte Klausel gut gegenübergestellt. Es kommt auf Details an.
U.S.