BGH, Reiserücktrittkostenversicherung: Ersatz-fähigkeit eingesetzter Bonusmeilen, Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22

Vorgenannter Entscheidung hat nachfolgender Sachverhalt zugrunde gelegen:

Im August 2019 buchte der Kläger bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge von Deutschland in die USA, die er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Aufgrund einer Erkrankung stornierte der Kläger die Flugreise. Die von ihm eingesetzten Bonusmeilen wurden infolge des Nichtantritts der Flugreise nicht erstattet.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien dem Kläger keine Rücktrittskosten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV entstanden. Maßgeblich sei, dass Bonusmeilen nicht in dem Sinne handelbar seien, dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten. So wie eine Selbstbeteiligung davor schützen solle, dass der Versicherungsnehmer ohne Vorliegen eines bedingungsgemäßen Grundes von einer Reise zurücktrete, sei auch bei der Auslegung des Begriffs der Kosten zu beachten, dass eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar werde.

Der Senat ist dieser Auffassung entgegengetreten. Die vom Versicherer gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasse auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt habe und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhalte. Dies ergebe die Auslegung der Klausel. Die Entschädigung für die vom Kläger nutzlos aufgewandten Bonusmeilen sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a ABRV nur Entschädigung für solche Rücktrittskosten verspreche, die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldet seien. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde unter vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten nicht nur solche Kosten verstehen, die nach dem Vertrag mit dem Reiseanbieter erst infolge des Rücktritts entstehen. Vielmehr werde er den Begriff der Rücktrittskosten mit Blick auf den Sinnzusammenhang und den Zweck der Reiserücktrittsversicherung dahingehend verstehen, dass vertraglich geschuldete Rücktrittskosten alle auf dem Vertrag mit dem Reiseunternehmer oder einem Dritten beruhende Aufwendungen umfassen, die infolge des Nichtantritts der Reise wegen eines versicherten Ereignisses nutzlos geworden seien.

Wenn in Versicherungsbedingungen die Erstattung von Bonusmeilen nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, dürften diese erstattungsfähig sein.

U.S.