Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entgeltgleichheit – Beweislast des Arbeitsge-bers bei ungleicher Vergütung, Teil-Urteil vom 19.06.2024 – 4 Sa 26/23

Das LAG hatte es mit einer der seltenen Klagen nach dem Entgelttransparenzgesetz zu tun:

Die klagende Arbeitsnehmerin hatte ihre Arbeitgeberin verklagt und nach dem Entgeltgleichheitsgrundsatz eine höhere Vergütung gefordert. Die Kammer hat festgestellt, dass, wenn feststehe, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet würde als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichte, die Arbeitgeberin darzulegen und zu beweisen habe, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geführt haben. Berufe sich die Arbeitgeberin darauf, dass die Personen aus der Vergleichsgruppe eine größere Berufserfahrung, eine längere Betriebszugehörigkeit und/oder eine höhere Arbeitsqualität aufweisen würde, müsse sie – zusätzlich – darlegen, wie sie diese Kriterien im Einzelnen bewertet und zueinander gewichtet habe. Gelängen ihr die entsprechende Darlegung und der entsprechende Beweis nicht, stehe dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine höhere Vergütung nach Maßgabe des Entgeltgleichheitsgesetzes zu.

Vorliegend war die Arbeitgeberin zwar in der Lage, die Entgeltdifferenz mit plausiblen Gründen, wie eben einer längeren Betriebszugehörigkeit und der Qualität der Arbeit, zu begründen. Das aber reichte dem Berufungsgericht nicht aus. Nach Auffassung des LAG hätte die Arbeitgeberin zusätzlich auch die Bewertung und die Gewichtung dieser Kriterien vortragen müssen. Deshalb konnte das Gericht die getroffene Gehaltsentscheidung nicht nachvollziehen.

Es gibt noch sehr wenige Entscheidungen zu diesem Komplex. Das gilt insbes. betreffend die Anforderungen an einen Vollbeweis, um die Vermutung der Entgeltgleichbehandlung wegen des Geschlechts zu widerlegen.

U.S.