Das Landgericht hat festgestellt, dass auf einen Vertrag über eine Verpackung Werkvertragsrecht Anwendung finde. Es handele sich bei einem solchen Vertrag um einen typen-gemischten Vertrag, bei dem es dem Parteiwillen entspreche, auf Mängel der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Vorliegend war es konkret um eine seemäßige Verpackung gegangen. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, dass eine Innenverpackung nur seetauglich sei, die so wasserdicht sei, dass sie das Transportgut über eine im Rahmen des Vorhersehbaren liegende Dauer des Transports vor Starkregen, stehendem Wasser und Kondenswasser schütze. Die Kammer hat festgestellt, dass auf die werkvertragliche Pflicht zur Verpackung § 377 Abs. 1 und Abs. 2 HGB keine Anwendung finde, so dass eine Rügepflicht nicht bestehe.
Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass die Kausalität der fehlerhaften Verpackung für die Schäden des Transportgutes vermutet werde. Gemäß der Rechtsprechung greife hierfür ein Anscheinsbeweis. Wenn die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht getroffen würden und sich die Gefahr verwirkliche, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden sollen, spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre. Auf Grundlage des eingeholten Gutachtens ist das Gericht zu der Annahme des Anscheinsbeweises gelangt, der beklagtenseits nicht habe erschüttert werden können.
Vorliegend war die Verpackung mit einem Regenschirm-Symbol gekennzeichnet, gleichwohl draußen aufbewahrt worden. Hierzu hat die Kammer ausgeführt, dass auch dies an der Kausalität nichts ändere, da, wenn eine seemäßige Verpackung geschuldet sei, keine Pflicht zur Aufbewahrung des Sendungsgutes zu einer überdachten Lagerung begründe.
Die Entscheidung ist insofern interessant, als der Verkäufer sich u.a. auch zu einer transportgerechten Verpackung verpflichtet hatte, so dass diese Verpflichtung Teil des Kaufvertrages gewesen ist.
U.S.