In der genannten Entscheidung ist es um eine Reise in die USA gegangen. Der Kläger reiste mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in die USA. Der Kläger war Inhaber einer Kreditkarte, einer sog. „Platinum Card“, mit der er seinen Flug bezahlte. Seine Ehefrau buchte ihren Flug und auch weitere Leistungen über ihre eigene Kreditkarte. Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers. Es sind Behandlungskosten in Höhe von rund 31.000,00 USD angefallen, die der Kläger zunächst selbst bezahlte. Der Kläger forderte die Erstattung dieser Kosten bei der mit seiner Kreditkarte assoziierten Auslandskrankenversicherung. Diese lehnte dies mit der Begründung ab, dass kein versicherungsrelevanter Fall vorliege. Die Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers seien nicht vom Versicherungsschutz miterfasst.
In den Versicherungsbedingungen heißt es wie folgt:
„Reise“ bedeutet: Eine mit Ihrer A. Platinum Card gezahlte Reise außerhalb Ihres Heimatlandes oder eine mit Ihrer A. Platinum Card gezahlte Reise innerhalb Ihres Heimatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heims einschließt.“
Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der so definierte Versicherungsfall nicht vorliege. In der Person des Klägers fehle es an einer Erkrankung oder Verletzung. In der Person der Ehefrau des Klägers habe zwar eine Erkrankung vorgelegen, aber diese sei nicht während einer bedingungsgemäßen Reise aufgetreten, da die Reise der Ehefrau nicht mit der „Platinum-Card“ des Klägers bezahlt worden sei. Der Senat hat auch hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Klausel keine Bedenken. Eine Klausel in einer als Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages abgeschlossenen Reisekrankenversicherung, wonach der Versicherungsschutz davon abhänge, dass die Reise unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt werde, sei weder intransparent noch überraschend. Anders wäre dies, wenn die Bezahlung der Reise mit einer Kreditkarte Bestandteil der Bedingungen eines direkten Versicherungsvertrages ohne Kreditkartenzusammenhang gewesen wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es habe sich bei der hier in Rede stehenden Reisekrankenversicherung um ein Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages gehandelt. Die angebotenen Versicherungsleistungen sollen (auch) einen Anreiz zur Verwendung der Kreditkarte darstellen. Die Versicherungsbedingungen würden daher Versicherungsleistungen mit und ohne Karteneinsatz benennen. Für die hier in Rede stehende Reisekrankenversicherung sei der Karteneinsatz mehrfach als Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen genannt und klar in den Versicherungsbedingungen definiert.
Die Entscheidung ist zutreffend und gut begründet. Es steht natürlich die Frage im Raum, warum der Kläger und seine Frau die Flüge und auch weitere Leistungen separat über eigene Kreditkarten gebucht haben.
U.S.