LAG Köln – Bewerbungsbemühungen eines gekündigten Arbeitsnehmers – Ur-teil vom 07.01.2025, Az. 7 SLa 78/24

Der genannten Entscheidung hatte folgender

Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Kläger war als Berufskraftfahrer tätig. Nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung begehrt der Kläger Annahmeverzugslohn für einen Zeitraum vom 13.08. bis zum 14.05. Der beklagte Arbeitgeber hatte den Kläger aufgefordert, Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit sowie seiner Bewerbungsbemühungen zu geben. Der Kläger hatte in dem vorgenannten Zeitraum 65 Eigenbewerbungen abgeschickt, jedoch in 62 Fällen keine Rückmeldung erhalten. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung von Annahmeverzugslohn mit der Begründung verweigert, dass der Kläger eine anderweitige Beschäftigung böswillig unterlassen und auch seine Auskunftspflicht über Bewerbungsform und –inhalt nicht erfüllt habe. Der Kläger war der Auffassung, dass bereits das vereinbarte Wettbewerbsverbot und das arbeitsvertragliche Erfordernis zur Nebentätigkeitsgenehmigung einer anderweitigen Beschäftigung entgegenstünden.

Das LAG hat bestätigt, dass der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn solange verweigern dürfe, bis der Arbeitnehmer detailliert über die Form und den Inhalt der Bewerbungen Auskunft gegeben habe. Ein solcher Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB (Treu und Glauben) bei einem ernstlich berechtigtem Interesse und hinreichendem Verdacht auf „Scheinbewerbungen“. Der Begriff „böswillig unterlassen“ erfasse nicht den völligen Verzicht auf Bewerbungen, sondern auch formal unzureichende oder nach außen erkennbar nicht ernst gemeinte Bewerbungen. Vor allem bei fachlich qualifizierten Arbeitnehmern und hoher Nachfrage nach solchen sei ein Rücklauf von 95 % ein starkes Indiz für Scheinbewerbungen. Dem Arbeitgeber seien ausreichende Informationen über Form und Inhalt zur Verfügung zu stellen, um die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung prüfen zu können. Ohne diese Auskünfte bleibe die Leistungspflicht des Arbeitgebers ausgesetzt. Erfüllt der Arbeitnehmer diese Anforderungen also nicht, schuldet der Arbeitgeber keinen Annahmeverzugslohn.

Diese Entscheidung liegt auf der Linie des Urteils des BAG vom 07.02.2024, Az. 5 AZR 177/23. Das LAG präzisiert, dass der Arbeitnehmer auch verpflichtet sei, über Form und Inhalt der Bewerbungen Auskunft zu erteilen. Eine anderslautende Entscheidung vertritt etwa das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.1.2024, Az. 8 Sa 71/23. Der Arbeitgeber kann in der Regel nur nach einer umfassenden Auskunftserteilung feststellen, ob etwa absichtlich verhindert werden soll, eine Zwischenbeschäftigung zu erhalten.

Es wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dem Annahmeverzugsrisiko unter diesem Aspekt abgewartet werden müssen.

U.S.