Einstweiliger Rechtsschutz, LG Weiden, Urteil vom 20.11.2024, Az. 15 O 506/24

Ab und an kommt es vor, dass einstweiliger Rechtsschutz auch im Transportrecht beantragt werden muss. Vorliegend ist es um nachfolgenden Sachverhalt gegangen:

Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren eine andauernde vertragliche Beziehung, in der die Verfügungsbeklagte Speditionsleistungen für die Verfügungsklägerin erbringt (§§ 1, 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 453 ff. HGB). Die Verfügungsbeklagte ist Spediteurin, die Verfügungsklägerin i.S.d. Speditionsrechts Versenderin der im Einzelnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossenen Speditionsverträge. Schriftliche Verträge bzw. einen schriftlichen Rahmenvertrag haben die Parteien nicht vorgelegt. Unstreitig war zwischen den Parteien eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden. Es gibt zwischen den Parteien keine Vereinbarung, wonach die Verfügungsbeklagte bei Überschreiten eines (internen) Kreditlimits berechtigt wäre, Forderungen bereits früher fällig zu stellen. Letztere Auffassung hatte die beklagte Spediteurin jedoch vorgerichtlich vertreten. Unstreitig war, dass die Versenderin erhebliche berechtigte Forderungen der Spediteurin nicht ausgeglichen hatte. Sie hatte deshalb die Herausgabe von Waren verweigert. Die Versenderin hatte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Landgericht hat dem Antrag entsprochen:

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Spediteurin nicht berechtigt gewesen ist, Waren zurückzuhalten. Sie sei nicht berechtigt, die Freigabe einer zuvor verschifften Ladung wegen noch nicht fälliger Vergütungsansprüche zu verweigern. Dies gilt auch, wenn eine bloß interne Kreditlinie des Spediteurs überschritten sei. Ein Rahmenvertrag sei nicht vorgelegt worden. Es komme daher auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Rechnungsstellung und Fälligkeit an. Da es eine solche nicht gebe, komme die Regelung des § 456 HGB zur Anwendung. Hiernach ist die Vergütung zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden sei. Es gebe keine vereinbarte Abweichung zu einer Vorfälligkeit. Sonstige Einwendungen oder Einreden der Verfügungsbeklagten bzw. Duldungspflichten der Verfügungsklägerin, § 1004 Abs. 2 lägen im Übrigen tatbestandlich nicht vor. Nach der bisherigen Vertragspraxis der Parteien dürfte es zudem der Verfügungsbeklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich für die streitgegenständlichen Container auf ein etwaiges Pfandrecht nach § 464 HGB aus konnexen oder inkonnexen Forderungen der Verfügungsbeklagten zu berufen.

Weshalb das Berufen auf ein Pfandrecht treuwidrig sein soll, wird in dem Urteil nicht weiter ausgeführt. Das Urteil gibt jedoch einen Hinweis, dass es nicht einfach möglich, etwaige Primärleistungsforderungen ohne Weiteres fällig zustellen, ohne eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben und dann die Herausgabe von Waren zu verweigern. Die Kraft des Faktischen ist das Eine. Etwas Anderes ist, ob man es auf einstweiliges Verfügungsverfahren dann im Ergebnis anlegt. Wenn man keine Vereinbarung getroffen hat, die man in diesem Verfahren durch Vorlage glaubhaft machen kann, wird es schwierig.

U.S.