Vorliegend ist es um Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Druckereimaschine durch Nässeeinwirkung im Rahmen eines geschlossenen Lagervertrages gegangen. Der Senat hat hierzu prägnante Feststellungen getroffen:
Habe der Unternehmer eine Seebeförderung (Frachtführer/Spediteur) mit einer anschließenden selbstständigen Nachlagerung des Gutes übernommen, liege insgesamt ein gemischter (Seefracht- und Lager-) Vertrag vor. Sei es zu dem Schaden in der Obhut des Unternehmers gekommen, sei der Schadensort aber unbekannt, müsse der Unternehmer darlegen und beweisen, dass der Schaden in der für ihn (haftungsrechtlich) günstigeren Phase eingetreten sei. Zu seiner Entlastung (§ HGB § 475 S. 1 Hs. 2 HGB) müsse der Lagerhalter konkret aufklären, wie der Schaden entstanden sei. Er habe auch zu beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen wären, dass Schäden angemessen vermieden werden und ihn und seine Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf treffe. Der Lagerhalter könne sich nicht darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden sei, da er auch Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren habe. Der Umstand, dass sich die konkrete Schadensursache oder auch der Schadenszeitpunkt nicht feststellen lasse, gehe zu Lasten des Lagerhalters. Zwar schulde der Lagerhalter keinen absoluten Schutz. Grundsätzlich ist aber der dem Lagerhalter erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen. Die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes stelle eine Kardinalpflicht dar. Die Gefahr von Substanzveränderungen müssten vermieden wenn, wenn das mit zumutbarem Aufwand möglich sei. Witterungsanfällige Ware dürfe nicht unter freiem Himmel gelagert werden. Unter Umständen habe der Lagerhalter den Einlagerer auf der Grundlage seines Informationsvorsprungs über die zweckmäßige Verpackung sogar zu informieren. Bei Zweifeln über den Lagerort müsse der Lagerhalter beim Einlagerer Weisungen einholen. Der Anspruchsteller habe ein grob fahrlässiges Verhalten des Lagerhalters nach Ziff. 27.1.1 und 27.2 ADSp 2017 darzulegen und zu beweisen. Eine sekundäre Darlegungslast des Lagerhalters sei zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein solches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben würden. Grobe Fahrlässigkeit meine, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde. Das wäre dann der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und dass nicht beachtet werde, was im gegebenen Fall einleuchten hätte müssen. Abzugrenzen sei die grobe Fahrlässigkeit von der Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB. Leichtfertigkeit erfordere einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Spediteur sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetze, sodass die Leichtfertigkeit gegenüber der groben Fahrlässigkeit eine nochmals qualifizierte Verschuldensform darstelle. Im Falle eines Mitverschuldens des Auftraggebers werde der volle Schadensbetrag gekürzt, nicht aber der Haftungshöchstbetrag der Ziff. 24.1.2 ADSp 2017. Die Formulierung in Ziff. 19 ADSp 2017, dass eine Aufrechnung nur zulässig sei, „… wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist“, meint, dass zusätzlich zur Fälligkeit eine der drei weiteren genannten Alternativen kumulativ hinzutreten müsse.
Die Auffassung des Senats zur Auslegung der Ziffer 19 ADSp (Aufrechnungsverbot) deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung hierzu, wenngleich nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Klausel nicht einfach modifiziert wird. Dogmatisch ist die Argumentation an sich nicht überzeugend, da es sich bei den ADSp um AGB handelt und Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen. Es ist sicher richtig, dass der Lagerhalter Weisungen einzuholen hat, wenn er nicht einschätzen kann, wie schutzbedürftig das einzulagernde Gut ist. Umgekehrt ist der Einlagerer verpflichtet, dem Lagerhalter alle erforderlichen Informationen zu geben, die für eine Einschätzung erforderlich sind. Insofern wird auf Ziffer 3 ADSp 2017 verwiesen. Weshalb bei Vorliegen eines Mitverschuldens der Haftungshöchstbetrag nicht zu kürzen sei, überzeugt nicht. Es handelt sich hierbei nach hiesiger Auffassung auch nicht um die herrschende Rechtsprechung. Im Übrigen geben die Feststellungen einen guten Überblick über die grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen.
U.S.


