Ablieferung, OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2025, Az. I-18 U 101/20

In dieser interessanten Entscheidung ist es um die Frage gegangen, wann eine Ablieferung erfolgt ist und wann nicht. Zum Sachverhalt:

Vorliegend war die klagende Weinproduzentin betrügerischen Bestellern aufgesessen, die unter dem Namen H. agierten, jedoch den Kaufpreis von vornherein nicht zahlen wollten. Die Beklagte War seitens der Klägerin mit dem Transport der vermeintlich verkauften Ware beauftragt worden, die ihrerseits ein ungarisches Unternehmen sowie ein lettisches Unternehmen eingeschaltet hatte. Die von diesen beiden Unternehmen eigesetzten Fahrzeuge wurden am 19.10.2018 bzw. am Folgetag bei der Klägerin jeweils mit 25 Paletten beladen und verließen daraufhin das Betriebsgelände. Die CMR-Frachtbriefe weisen im untersten rechten Feld jeweils eine unleserliche Unterschrift auf. Im Ergebnis ist die Ware in Verlust geraten. Im CMR-Frachtbrief war eine Ablieferanschrift genannt und auch ein Kontakt.

Der erkennende Senat hat festgestellt, dass, wenn feststehe, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert worden sei, der Frachtführer die Beweislast dafür trage, gleichwohl an einem anderem Ort an den berechtigten Empfänger abgeliefert zu haben. Die Bezeichnung einer Kontaktadresse (hier in Form eines Namens und einer Telefonnummer) im Frachtvertrag und im Frachtbrief könne vom Frachtführer jedenfalls dann nicht dahin verstanden werden, dass diese Person auch über den Ort der Ablieferung disponieren könne, wenn sie im Zusammenhang mit der Absprache der Ablieferungszeiten genannt werde. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Absenders im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags mit Personen, die unbefugt im Namen Dritter agieren, um sich die Ware anzueignen, begründe für sich genommen noch kein Mitverschulden des Absenders an einer Haftung des Frachtführers wegen einer Ablieferung an einen anderen als den frachtvertraglich festgelegten Empfänger. Ein Mitverschulden könne es jedoch darstellen, wenn der Absender Informationen vom Frachtführer erhalte, die objektiv darauf hindeuten, dass er im Hinblick auf das dem Transport zugrunde liegende Warengeschäft einem Betrug erlegen sei, und ihm Gelegenheit geben, die Auslieferung des Gutes zu verhindern.

Nach hiesiger Auffassung hätten seitens des Frachtführers Weisungen eingeholt werden müssen, bevor die Ware abgeliefert wird. Vorliegend wurde korrespondiert. Nur hat der Versender auch nicht bemerkt, dass Betrüger am Werk sein könnten. Möglicherweise hätte der Schaden vermieden werden können, wenn der Versender eine Anzahlung auf die Waren verlangt hätte, da ihm der Käufer nicht bekannt war.

U.S.