Tätlichkeit gegenüber Vorgesetztem, LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2025, Az. 8 SLa 1003/24

Die Kammer hatte es mit der Frage zu tun, ob aufgrund einer Tätlichkeit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist: Ein langjährig beschäftigter Maschinenbediener (Kläger) geriet während einer Nachtschicht in einen hitzigen Streit mit seinem direkten Vorgesetzten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung kam es zu einem körperlichen Übergriff des Mitarbeiters auf den Vorgesetzten. Die Parteien stritten über Art und Intensität des Übergriffs. Nach dem Vortrag des Klägers sei er vom Vorgesetzten durch einen erhobenen Zeigefinger provoziert worden und habe diesen lediglich heruntergedrückt. Später änderte er seine Darstellung und sprach davon, den Arm weggeschoben zu haben, um sich vor Schlägen zu schützen. Nach der Version des Vorgesetzten sei der Kläger auf ihn zugestürmt, habe seine Hand und seinen Arm gepackt, diesen schmerzhaft auf den Rücken gedreht (sog. „Polizeigriff“) und ihn dabei beleidigt. Der Vorgesetzte suchte nach der Schicht wegen Handgelenkschmerzen einen Arzt auf.

Gegenstand des Rechtsstreits war die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung. Sowohl das Arbeitsgericht Arnsberg als auch das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab und erklärten die außerordentliche Kündigung für wirksam. Eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten am Arbeitsplatz sei grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Bei einem schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit müsse der Arbeitgeber in der Regel keine milderen Mittel wie eine Abmahnung anwenden, auch nicht beim ersten Mal.

Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten rechtfertigt auch bei einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter in der Regel eine außerordentliche, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern und die Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung wiegen in einem solchen Fall schwerer als der soziale Besitzstand des Arbeitnehmers.

U.S.