Anwendbarkeit des MÜ, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2026, Az. 18 U 155/24

In dieser aktuellen Entscheidung ist es um die Frage der Haftungsbeschränkung gemäß dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) gegangen. Zum Sachverhalt:

Eine Transportversicherung (Klägerin) verklagte ein Transportunternehmen (Beklagte) auf vollen Schadensersatz für den Verlust von Mobiltelefonen aus zwei Paketen. Die Pakete wurden in Deutschland abgeholt und sollten per Multimodaltransport (LKW und Flugzeug) nach Chișinău, Moldau, geliefert werden. Bei der Ankunft in einem Lager der Beklagten in Chișinău wurden die Pakete beschädigt und der teilweise Verlust des Inhalts (Mobiltelefone) festgestellt.

Dem Senat stellte sich zentral die Frage, ob die Haftung nach dem MÜ der Höhe nach beschränkt oder ob die Haftung gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) durchbrochen ist. Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt. Es ging davon aus, dass der Schaden während der Luftbeförderung passiert sein muss. Die beschränkte Haftung hat deutlich unter dem vollen Warenwert gelegen. Das OLG Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Der Senat hat ausgeführt, dass grundsätzlich deutsches Recht (HGB) Anwendung finde. Das MÜ hätte nur dann Vorrang, wenn bewiesen wäre, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Beklagte hätte nicht lückenlos nachweisen können, dass sich der Verlust während ihrer Obhut als Luftfrachtführerin ereignet hätte. Entscheidend sei, dass am Flughafen in Chișinău die Pakete von einer externen, unbekannten „Groundhandlingfirma“ entladen worden wären, auf die die Beklagte keinen Zugriff oder Kontrolle gehabt hätte. Damit hätte die „Obhut des Luftfrachtführers“ im Sinne des Art. 18 Abs. 3 MÜ bereits am Flughafen geendet, noch bevor die Pakete im Lager der Beklagten angekommen wären.

Demnach hat der Senat auf die Vorschriften des HGB abgestellt. Da der genaue Schadensort unklar geblieben sei, hätte die Beklagte den Transportablauf genau darlegen müssen, sie wäre ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen. Daher werde zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass sich der Schaden während des Landtransports ereignet hätte. Der Senat hat der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB zur Last gelegt. Die Übergabe der wertvollen Ware an ein unbekanntes, unkontrolliertes Drittunternehmen stelle einen besonders schweren Pflichtenverstoß dar. Wer so handele, missachte die Sicherheitsinteressen seines Vertragspartners in grober Weise. Mithin hafte die Beklagte in vollem Umfang, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen berufen zu können.

Das OLG Düsseldorf hat damit klargestellt, dass die Haftung eines Frachtführers nicht der Haftungsbeschränkung gemäß MÜ unterliege, wenn er die Ware am Zielflughafen unkontrolliert an einen Dritten übergebe und der genaue Schadensort unklar bleibe. Ein solches Vorgehen wurde vielmehr als grob fahrlässig bewertet, was zur vollen Haftung nach dem HGB führt.

U.S.