Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25

In einer aktuellen Entscheidung ist um die Frage gegangen, ob eine Mitarbeiterin ein Kopftuch tragen kann. Im Einzelnen:

Eine muslimische Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, bewarb sich als Luftsicherheitsassistentin für die Passagier- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Bewerberin sah sich wegen ihrer Religion diskriminiert und verklagte das Unternehmen auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die ersten beiden Gerichte gaben der Klägerin recht und sprachen ihr eine Entschädigung von 3.500 Euro zu.

Das beklagte Unternehmen brachte mehrere Argumente vor, um die Ablehnung zu rechtfertigen: Die Bewerberin sei nicht wegen des Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf und damit aus fachlichen Gründen abgelehnt worden. Eine interne Regelung verbiete das Tragen jeglicher Kopfbedeckungen. Da das Unternehmen eine hoheitliche Aufgabe im Auftrag der Bundespolizei ausübt, müssten die Mitarbeiter religiös neutral auftreten. Religiöse Symbole könnten die ohnehin oft angespannte Situation an den Kontrollstellen zusätzlich verschärfen.

Das BAG hat die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen: Die Klägerin habe genügend Anhaltspunkte dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Religion vermuten lassen. Die Ablehnung direkt nach Vorlage des Fotos mit Kopftuch wäre ein starkes Indiz. Der Arbeitgeber habe diese Vermutung nicht widerlegen können. Das Argument der „Lücken im Lebenslauf“ wäre nicht überzeugend genug, um die Vermutung der Diskriminierung auszuräumen. Das Tragen eines Kopftuchs stehe der Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin nicht im Wege. Es sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, auf das Kopftuch zu verzichten. Das Argument des staatlichen Neutralitätsgebots greife hier nicht, um ein generelles Verbot zu rechtfertigen. Für die Behauptung, ein Kopftuch könne zu mehr Konflikten führen, gäbe es keine objektiven Anhaltspunkte oder Beweise.

Es bleibt daher festzuhalten, dass ein Arbeitgeber die Bewerbung einer qualifizierten Bewerberin für eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin nicht ablehnen darf, weil sie ein religiöses Kopftuch trägt. Ein generelles Verbot von Kopftüchern in diesem Tätigkeitsbereich stellt eine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Religion dar.

vgl. Pressemitteilung BAG, Nr. 3/26