Schadensersatzanspruch des Einlagerers wegen Schäden an den eingelagerten Gütern; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, OLG Köln, Urteil vom 16.05.2024, Az. 3 U 143/19

Der Entscheidung des Senats hatte folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:

Die Klägerin hatte ihren Hausrat im Jahr 2008 bei dem beklagten, gewerblichen Lagerhalter eingelagert. Sie stellte später erhebliche Schäden durch Feuchtigkeit, Schimmel u.ä. fest und verlangte rund 38.000,00 € Schadensersatz (Neuwert) sowie die Erstattung weiterer Kosten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hierauf gerichtete Berufung hatte das OLG sodann im Beschlusswege zurückgewiesen. Der BGH hatte diesen Zurückweisungsbeschluss teilweise aufgehoben. Der Schaden sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Das OLG hatte die Auffassung des Landgerichts dahingehend geteilt, dass klägerseits nicht ausreichend substantiiert zum geltend gemachten Schaden der Höhe nach vorgetragen worden sei. Nach Zurückverweisung hat das OLG sodann Zeugenbeweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hiernach ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung zum Teil Erfolg hatte:

Das OLG bejahte einen Lagervertrag nach §§ 467, 475 HGB und stellte fest, dass zahlreiche im Lagerverzeichnis konkret bezeichnete Möbel und Geräte bei Abholung irreparabel feuchtigkeitsbedingt beschädigt worden wären. Ursache hierfür wäre eine grob fehlerhafte Außenlagerung in einem nicht klimatisierten Container gewesen, wofür der Beklagte als Lagerhalter verantwortlich zeichne und daher hafte. Die Klägerin konnte hingegen nicht beweisen, dass der von ihr im Detail behauptete Inhalt der 50 Umzugskartons tatsächlich so und unversehrt eingelagert worden war; insoweit nahm das Gericht nur einen geschätzten Mindestschaden von 20,00 € pro Karton und damit insgesamt 1.000,00 € an. Für die konkret nachgewiesen beschädigten Gegenstände berechnete der Sachverständige den Schaden nach den einbezogenen Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (Ziffer 10), also auf Basis des Zeitwerts bei Einlagerung; daraus ergab sich ein ersatzfähiger Schaden von 6.784,62 €, insgesamt somit 7.784,62 € (inklusive Kartoninhalte).

Ein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts oder auf eine „Neuwertversicherung“ wurde verneint, da es insoweit an einer klaren vertraglichen Vereinbarung fehlte und die Klauseln der Lagerbedingungen als bloße Wertberechnung, nicht als unzulässige Haftungsbegrenzung gewertet wurden. Zusätzlich sprach das Gericht der Klägerin 1.000,00 € für weitere Lagerkosten zur Beweissicherung der beschädigten, im Übrigen wertlosen Gegenstände für etwa ein Jahr zu sowie 376,52 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils als ersatzfähige Folgeschäden der Verletzung der lagervertraglichen Pflichten. Einen Nutzungsausfall für die verlorenen bzw. beschädigten Gegenstände lehnte das OLG ab, weil die Klägerin einen entsprechenden Nutzungswillen und eine fühlbare Beeinträchtigung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hatte.

Es ist zwar so, dass im Falle einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO meist nur ein Bruchteil des Schadens „geschätzt“ werden kann. Grundsätzlich ist indes ein Schaden konkret nachzuweisen und zu beziffern. Bei § 287 ZPO handelt es sich meines Erachtens um eine Ausnahmevorschrift, die es jedoch den Anspruchstellern durch den BGH nunmehr ermöglicht, Schadensersatz verlangen zu können, obwohl eben ein belastbarer Schaden nicht feststellbar ist.

U.S.