In vorgenannter Sache ist es darum gegangen, dass eine gekündigte Arbeitnehmerin nach Erhalt der Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hatte, dann jedoch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist Schadensersatz verlangt hat, weil sie meinte, dass die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung rechtswidrig gewesen sei. Das LAG hatte sich im Zusammenhang mit einem zurückgewiesenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit diesem Sachverhalt zu befassen.
Das Arbeitsgericht hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Weder dem Grunde noch der Höhe nach sei ein der Beschwerdeführerin zustehender Schadensersatzanspruch erkennbar. Das LAG hat die Auffassung des Arbeitsgerichts geteilt und die Beschwerde der Arbeitsnehmerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt das LAG aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Arbeitnehmerin hatte gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei‑Wochen‑Frist erhoben, sondern eine Zahlung von 2.000,00 € angenommen und auf weitere Ansprüche verzichtet. Nach Auffassung des Gerichts bewirke die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG, dass sich der Arbeitnehmer später weder unmittelbar noch mittelbar (etwa über eine Schadensersatzklage) auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen könne. Wer bewusst keine Kündigungsschutzklage erhebe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, könne daher anschließend keinen Schadensersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung verlangen. Das LAG führt hierzu sodann aus:
„…
Das Kündigungsschutzrecht ist auf Bestandsschutz ausgerichtet und bietet mit einem dichten prozessualen und materiellen Normengefüge umfassende Möglichkeiten, sich gegen (vermeintlich) unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Hält die Klägerin ihre Kündigung für sozialwidrig oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam, steht es ihr frei, hiergegen Kündigungsschutzklage zu erheben. Wer indes sehenden Auges diese Möglichkeiten nicht wahrnimmt – und noch dazu für den Verzicht auf diese Möglichkeit auf eigenes Anfordern eine Abfindung erhält – dem ist es materiell-rechtlich verwehrt, wegen einer behauptet rechtswidrigen Kündigung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen. …“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
U.S.


