Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung, BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25

Zum Sachverhalt: Der seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätige Kläger war auch ein privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden. Die Nutzung konnte jedoch widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Nach der entsprechenden Regelung war der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Der Arbeitnehmer hat sodann Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum von August bis November 2024 verlangt. Er hat u.a. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das LAG hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat die beklagte Revision eingelegt, mit Erfolg:

Zwar habe das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende AGB sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiege das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneide dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das LAG habe aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden haben. Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen habe, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

vgl. Pressemitteilung BAG, Nr. 14/26