Schadensersatz wegen Verlusts von Ware während der Lagerung, Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.10.2025, 419 HKO 6/22

Das Landgericht Hamburg hatte es mit einem Schadensersatzanspruch betreffend Waren zu tun, die während ihrer Einlagerung bei einem Logistikunternehmen durch einen Brand vollständig zerstört worden waren. Die Klägerin, ein Handelsunternehmen, hatte u.a. Paranüsse und Rosinen im Lager der Beklagten aufbewahren lassen. Ferner hatte der beklagte Lagerhalter die Verzollung, die Lagerung und die Auslieferung an Endkunden übernommen. Die Ware ist infolge eines Brandes zerstört worden. Der Brand war in einem Hallenbereich ausgebrochen, der überwiegend von einer weiteren Gesellschaft angemietet worden war, in dem die Beklagte eigene Flurförderfahrzeuge abstellte, Dienstleistungen erbrachte und Kontrollgänge durchführte. Die Brandursache konnte trotz sachverständiger und weiterer Ermittlungen nicht aufgeklärt werden. Die Klägerin begründete den von ihr geltend gemachten Schadens insbes. auch mit bereits vereinbarten Weiterverkäufen der vernichteten Ware. Die Klägerin stützte sich zur Begründung des Anspruchs auf die Haftung der Beklagten als Lagerhalterin gemäß § 475 HGB und hat vor allem die Wirksamkeit der von der Beklagten herangezogenen Hamburger Lagerbedingungen bestritten. Die Beklagte hat bestritten, für den Brand verantwortlich zu sein und hat auf die teilweise von einer anderen Gesellschaft genutzten Hallen verwiesen und behauptet, alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben. Des Weiteren hat sie sich auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der Hamburger Lagerbedingungen, auf eine angebliche Versicherungsdeckung, ein Mitverschulden der Klägerin, Verjährung und ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch gemäß § 475 HB, da die Ware während des Obhutszeitraums zwischen Übernahme zur Lagerung und Auslieferung verbrannt wäre. Nach § 475 HGB werde vermutet, dass der Verlust auf einer Pflichtverletzung und einem Verschulden des Lagerhalters beruhe. Der Lagerhalter müsse sich vollständig entlasten und konkret aufklären, wie der Schaden entstanden sei. Da die Brandursache ungeklärt geblieben sei und eine Verletzung der Obhutspflichten durch die Beklagte oder ihre Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden könnte, ginge die Unaufklärbarkeit zulasten der Beklagten. Dass der Brand möglicherweise in überwiegend fremdgenutzten Hallen ausgebrochen sei, ändere daran nichts, da die Beklagte auch dort betriebliche Tätigkeiten und Kontrollen ausgeübt habe.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der Hamburger Lagerbedingungen nicht eingreifen würde, wobei es offen gelassen hat, ob diese Bedingungen überhaupt wirksam in die Verträge einbezogen worden seien. Deren Schutzwirkung seien jedenfalls wegen der Regelung zur Beweislast ausgeschlossen. Die Klausel, nach der die Einlagerin die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten hätte beweisen müssen, wurde als unangemessene und damit nach §§ 310, 307 BGB unwirksame Abweichung von § 475 HGB bewertet. Entscheidend wäre, dass die Ursache eines Warenverlusts regelmäßig allein aus der Sphäre des Lagerhalters aufgeklärt werden kann und der Einlagerer bei einer entsprechenden Beweislastverlagerung faktisch weitgehend rechtlos wäre. Ferner hatte das Gericht Bedenken gegen die Transparenz der Freizeichnungsklauseln und gegen die unklare Abgrenzung zwischen Hamburger Lagerbedingungen und Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

Hinsichtlich der Höhe hat das Gericht den entgangenen Gewinn bzw. die entgangenen Verkaufserlöse gemäß §§ 249 ff, 252 BGB als Schaden für erstattungsfähig erachtet. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden wurde seitens des Gerichts nicht gesehen, da die Ware keinen exorbitant hohen Wert gehabt hätte und die Klägerin nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, die Beklagte über Umfang oder Fehlen einer Warenversicherung zu informieren.

Das dürfte eine weitreichende Entscheidung für Lagerhalter sein. Bei der ungeklärten Ursache für eine vollständige Vernichtung von Ware trägt gemäß § 475 HGB grundsätzlich der Lagerhalter das Risiko der Nichterweislichkeit der Schadensursache. Auch im unternehmerischen Bereich sind demnach AGB unangemessen und unwirksam, wenn die gesetzliche Beweislast zum Nachteil des Einlagerers umgekehrt wird.

U.S.