Vorerkrankung in der Auslandskrankenversicherung, OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.2026, 4 U 374/26

Das OLG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine vor Reisebeginn begonnene Behandlung wegen Gallensteinen und einer Gallengangsentzündung als fortbestehende Vorerkrankung dem Versicherungsschutz aus der Auslandskrankenversicherung entgegensteht.

Bei der versicherten Ehefrau des Klägers waren am 14.06.2022 Oberbauchschmerzen aufgetreten, woraufhin im Klinikum Gallensteine, eine Cholangitis und ein komplizierter Verlauf der Gallensteinerkrankung festgestellt worden waren. Die Gallensteine wurden entfernt. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers wurde am 17.06.2022 mit der Empfehlung einer zeitnahen Entfernung der Gallenblase entlassen und reiste am 22.06.2022 mit dem Kläger nach Japan. Nach erneuten Beschwerden wurde die Gallenblase am 04.07.2022 in Tokio entfernt, wofür der Kläger Erstattung aus der Auslandskrankenversicherung verlangte. Das angerufene Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG hat die Berufung im Beschlusswege mangels einer hinreichenden Aussicht auf Erfolgt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen mit dem Beginn der Heilbehandlung beginne und eine medizinisch notwendige Behandlung wegen einer im Ausland eintretenden Erkrankung voraussetze. Bei der medizinischen Notwendigkeit sei ein objektiver Maßstab maßgeblich, der sich nach den medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung richte. Auf die Einschätzung des Versicherungsnehmers, sein subjektives Wohlbefindens oder allein die Auffassung des behandelnden Arztes komme es nicht an. Die Heilbehandlung beginne bereits mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens gerichtet sei, und nicht erst mit der endgültigen Diagnose oder der abschließenden therapeutischen Maßnahme. Vorliegend hatte die versicherte Behandlung bereits am 14.06.2022 in Deutschland begonnen. Die Erkrankung sei also nicht erst im Ausland aufgetreten. Entscheidend sei zudem, dass die Erkrankung objektiv noch nicht abgeschlossen war: Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stellte die vorgenommene Cholezystektomie keine bloß prophylaktische Maßnahme dar, sondern die notwendige endgültige Behandlung der bereits bestehenden Cholangitis dar. Die Operation sollte nach den sachverständigen Feststellungen innerhalb von drei Tagen, spätestens jedoch innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Beginn der Symptomatik erfolgen, so dass bei Reiseantritt eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestanden hätte.

Nach Auffassung des Senats war unerheblich, dass die Versicherte bei Reiseantritt beschwerdefrei, die Akutbehandlung als beendet angesehen worden war oder ihre Hausärztin sie für reisefähig gehalten hat. Es käme auch nicht darauf an, ob die Versicherte und der Kläger die medizinische Notwendigkeit der zeitnahen Weiterbehandlung kannten oder irrtümlich von einer abgeschlossenen Behandlung ausgegangen seien. Dass der Zeitpunkt eines erneuten akuten Schubs nicht mit hundertprozentiger Sicherheit vorhersehbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Behandlung objektiv fortbestanden habe. Auf den in den Bedingungen geregelten Leistungsausschluss ist es nach Auffassung des Senats nicht mehr angekommen, da schon die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls – eine im Ausland eintretende Erkrankung und eine erst dort beginnende medizinisch notwendige Heilbehandlung – gefehlt hätten.

Die Entscheidung stellt klar, dass eine Vorerkrankung beziehungsweise fortbestehende Behandlung auch dann vorliegt, wenn der Versicherte nach einer ersten Behandlung beschwerdefrei und mit der Empfehlung einer zeitnahen Weiterbehandlung entlassen wird. Maßgeblich ist hiernach die objektive medizinische Fortdauer der Erkrankung, nicht die subjektive Reise- oder Beschwerdefreiheit; eine notwendige definitive Therapie kann daher nicht allein dadurch zur neuen Auslandsbehandlung werden, dass sie nach einer Reise im Ausland durchgeführt wird.

U.S.