Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitergeber infolge einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn eingeklagt. Der beklagte Arbeitgeber hatte u.a. eingewendet, der Arbeitnehmer habe es im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG* böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Arbeitgeber hat daher im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage gegen den Arbeitnehmer Auskunftsansprüche geltend gemacht und beantragt, der Kläger solle die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben habe. Zudem solle er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangte der Arbeitgeber entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung. Das Landesarbeitsgericht hat der Widerklage über die Auskunftsbegehren der Beklagten nur in geringem Umfang stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Arbeitgeber Rechtsmittel eingelegt.
Der erkennende Senat hat aus prozessualen Gründen die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, dass das LAG zu beachten habe, dass sich ein auf die Einwendung des § 11 Nr. 2 KSchG bezogener Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände erstrecke, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen. Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trage grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, müsse er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden hätten. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des BAG auf der Grundlage von § 242 BGB ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben habe, bestehe nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen habe. Der Arbeitgeber benötige die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.
Hiernach hat der Arbeitgeber gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten habe. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, stehe dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.
Pressemitteilung BAG 29/26
P.s. Es wird die weitere Entwicklung abzuwarten, etwa insofern als der Arbeitgeber dem gekündigten und klagenden Arbeitnehmer entsprechende Stellenanzeigen zukommen lässt.


