In dieser Entscheidung ist es um die Einbeziehung der ADSp 2017 gegangen. Diese Frage stellt sich in der Praxis immer wieder. Die Kammer vertritt hierzu die Auffassung, dass es für die Einbeziehung der ADSp 2017 im Verhältnis von Unternehmen grundsätzlich immer genüge, dass der Spediteur als Verwender in seiner vertragsbildenden Erklärung erkennbar darauf hinweise, dass die ADSp 2017 Vertragsinhalt werden sollen und der andere Teil nicht widerspreche, womit er sein Einverständnis zu erkennen gebe. Der Hinweis müsse dem Kunden bei verkehrserforderlicher Sorgfalt ins Auge fallen. Der volle Text der ADSp 2017 müsse dem Hinweis nicht beigelegt und einem im Inland tätigen Auftraggeber auch nicht später zur Verfügung gestellt werden, da sich der Kunde unschwer selbst informieren könne. Dem ist an Klarheit nichts hinzuzufügen.
Die Kammer führt weiter aus, dass auch der Vermerk in der Bestellbestätigung des Kunden des Spediteurs , wonach „Allg. Geschäftsbedingungen des Lieferanten nur Gültigkeit bei schriftlicher Anerkennung“ des Bestellers hätten, der Einbeziehung nicht entgegenstehe, weil es sich bei den ADSp 2017 nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Spediteurs, sondern um Branchenstandards handele und ein Widerspruch insoweit nicht angenommen werden könne. Auch die Frage sich vermeintlich widersprechender AGB stellt sich in der Praxis immer wieder. Die Kammer argumentiert auch insofern verblüffend eindeutig.
Konkret ist es in der Entscheidung um die Ziffer 19 ADSp 2017 gegangen, also das Verbot der Aufrechnung/Zurückbehaltung. Bedauerlicherweise hat die Modifizierung der Ziffer 19 ADSp 2017, wonach gemäß dem Wortlaut bereits die bloße Fälligkeit der Gegenforderung genügt, um die Beschränkung der Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung entfallen zu lassen, zu vielen Diskussionen geführt, da Ziffer 19 ADSp 2017 gemessen am Wortlaut an sich gegenstandslos wäre. Ohne dies an dieser Stelle dogmatisch vertiefen zu wollen, wird weit überwiegend in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass sich trotz des abweichenden Wortlauts von dem in den ADSp 2016 an dem bisherigen Verständnis dieser Regelung nichts geändert habe, also dass die bloße Fälligkeit nicht ausreicht, um die Beschränkung der Aufrechnung/der Zurückbehaltung entfallen zu lassen, was begrüßenswert ist. Nach hiesiger Auffassung spricht hierfür auch der Ansatz der Kammer vom Landgericht Limburg, wonach es sich bei den ADSp nicht um AGB, sondern um verhandelte Branchenstandards handelt.
U.S.