LG Duisburg – Palettentauschvertrag – Urteil vom 05.01.2023, Az. 22 O 2/22

Paletten sind nicht nur ein typisches Ladehilfsmittel, sondern insbes. auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Oftmals streiten sich Parteien über nicht getauschte Paletten und deren Rückführung/Ausgleich und schlussendlich auch um Ausgleich in Geld. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

In der genannten Entscheidung ist es darum gegangen, dass zwischen einem Absender und einem Frachtführer regelmäßig ein Austausch von Ladehilfsmitteln (Paletten) durchgeführt worden ist. Nachdem das vom Absender geführte Ladehilfsmittelkonto einen erheblichen Saldo zu Lasten des Frachtführers ergeben und dieser den Saldo nicht zurückgeführt hatte, hat der Absender vom Frachtführer Schadensersatz in Höhe von gut 233.000,00 € verlangt.

Die Kammer hat die Klage des Absenders abgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass auf Paletten bezogene Verträge sowohl ausdrücklich, aber auch konkludent geschlossen werden könnten. Ein Frachtführer sei aber ohne besondere Abrede und mangels entsprechenden Handelsbrauchs nicht gehalten, dem Absender, der ihm Gut auf Paletten übergeben habe, Paletten zu überlassen oder Paletten in gleicher Zahl und Beschaffenheit zurückzugeben. Maßgeblich sei insoweit, dass Bestandteil der Vereinbarung die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer gewesen sei. Im Zweifel sei jedoch davon auszugehen, dass ein Schuldner möglichst wenig zusätzliche Pflichten und Risiken tragen wolle, also auch ein Frachtführer nicht. Dabei sei auch das Interesse zu berücksichtigen, die Güter palettiert zu transportieren, in aller Regel im Schwerpunkt beim Absender und deshalb gerade nicht beim Frachtführer liege.

Vorliegend konnte der klagende Absender nicht beweisen, dass und was anlässlich der Begründung der Geschäftsbeziehung über die Frage eines Palettenkontos vereinbart worden sein soll, und zwar weder schriftlich, noch mündlich.

Mit Blick auf diese Entscheidung ist dringend zu beachten, dass das Führen eines Palettenkontos nicht einseitig begründet werden kann. Jedenfalls aber können aus diesem Umstand nicht ohne Weiteres Ansprüche hergeleitet werden. Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung.

U.S.